Ist ein Angeklagter aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert worden, umfasst dies nicht automatisch auch eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe.

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem früheren Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG).
Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis.
Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden [1].
- BGH, Beschlüsse vom 04.02.2013 – 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25.06.2014 – 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN[↩]