Welchen Anforderungen muss die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genügen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell das Bundesverfassungsgericht zu befassen. Anlass hierzu bot ein Fall aus Bayern:
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert1.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit2. Die gesetzlichen Eingriffstatbestände haben dabei zugleich freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen3. Dies gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB4.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen6.
Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein7. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung pornographischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB)8.
Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen9.
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen10.
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus11.
Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) als langdauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Anhalt hierfür mögen die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte12.
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt13.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen vorliegend die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Deggendorf14 und des Oberlandesgerichts München15 nicht. Es fehlt bereits an der nachvollziehbaren Feststellung der Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu tragen. Daneben beachten die Entscheidungen das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang. Schließlich unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorliegend nicht auch durch Maßnahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) hinreichend hätte berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten geht das Landgericht Deggendorf davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr zur Begehung „deliktsanaloger“ Taten bestehe, ohne auszuführen, um welche Taten es sich dabei im Einzelnen handeln könnte. Dies genügt den Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr erheblicher Straftaten als Voraussetzung für die Fortdauer der Unterbringung nicht. Der Beschwerdeführer hatte die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in sechs Fällen sowie der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in einem damit zusammentreffenden Fall erfüllt. Da diese Straftaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem (§ 123 StGB) beziehungsweise drei Jahren (§ 240 Abs. 1 StGB) bedroht sind, sind sie nicht ohne Weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen8. Gleiches gilt, soweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach heutiger Rechtslage dem Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB16 unterfallen würde. Da auch insoweit das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher Bedeutung angesehen werden17.
Die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten hätte daher weitergehender Begründung bedurft. Der bloße Hinweis des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht, genügt nicht, zumal es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Soweit im Ausgangsurteil des Landgerichts Landshut die Unterbringung des Beschwerdeführers über die begangenen Taten hinaus mit der Gefahr massiver Tätlichkeiten und der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begründet worden war, nimmt das Landgericht hierauf in keiner Weise Bezug.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 24.11.2011. Dieses verweist zwar auf eine „gewisse sexuelle Komponente“ der Taten des Beschwerdeführers, bei denen es zudem zu „massiven Zudringlichkeiten mit nicht unerheblicher Gewaltanwendung“ gekommen sei. Es erschließt sich aus dem angegriffenen Beschluss jedoch nicht, ob das Oberlandesgericht von einer Gefahr der Begehung von über die Anlasstaten hinausgehenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht. In diesem Fall hätte das Oberlandesgericht sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass es lediglich bei der ersten Anlasstat zu einem körperlichen Übergriff gekommen war. Darüber hinaus lassen die Anlasstaten keine fortschreitende Dynamik erkennen. Während der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers von April 2000 bis Februar 2002 kam es bei weiteren Kontaktversuchen nicht zu aggressiven Handlungen gegenüber der Geschädigten oder dritten Personen. Soweit das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die Gefahr von Straftaten, welche über die Intensität der Ausgangstaten hinausgehen, zugrunde gelegt haben sollte, hätten diese daher konkret bezeichnet, die Gefahrenprognose wegen des neuen Deliktstyps näher belegt und der Wahrscheinlichkeitsgrad konkretisiert werden müssen. Daran fehlt es. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Auffinden pornographischer Magazine beim Beschwerdeführer zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Daneben lassen die angegriffenen Beschlüsse nicht erkennen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers dem sich verstärkenden Gewicht seines Freiheitsgrundrechts Rechnung getragen worden wäre.
Die Dauer der Unterbringung von mehr als elf Jahren übersteigt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die Anlasstaten um ein Vielfaches. Aufgrund des vor diesem Hintergrund zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers hätte es substantiierter Begründung bedurft, warum die von ihm ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch weiterhin aufzuwiegen vermag. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich der Ausgangsdelikte zweifelhaft erscheint, ob diese überhaupt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu tragen geeignet sind18. Daher genügt die bloße Feststellung in den angegriffenen Beschlüssen, auch unter Berücksichtigung der langen Dauer verstoße die weitere Vollstreckung der Unterbringung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht.
Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, ob den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorliegend durch geeignete Auflagen im Rahmen der im Falle der Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) hätte Rechnung getragen werden können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12
- vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 307; 75, 329, 341; 126, 170, 195; 130, 372, 391[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 307[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 311[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 312 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 313[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 43, 64[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 313 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 314 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 315 f.[↩]
- BVerfGE 70, 297, 316[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 316 f.; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 442/12, NStZ-RR 2013, S. 72 ff.[↩]
- LG Deggendorf, Beschluss vom 13.10.2011 – StVK 66/98[↩]
- OLG München, Beschluss vom 24.11.2011 – 1 Ws 1013, 1014/11[↩]
- eingeführt durch Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen – 40. StrÄndG – vom 22.03.2007, BGBl I S. 354[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 6/08, RuP 2008, S. 226 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 StR 417/12[↩]










