Gegenvorstellung gegen eine Revisionsentscheidung

Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft.

Gegenvorstellung gegen eine Revisionsentscheidung

Diese können grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 StR 399/16

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.04.2014 – 2 StR 391/13; und vom 25.06.2013 – 1 StR 137/13[]