Der Bundesrat möchte für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR die Berechnungsgrundlagen der sogenannten Opferrente dahingehend verändern, dass Anspruchsberechtigte mit Kindern künftig nicht mehr benachteiligt sind. In seiner heutigen Sitzung hat er deshalb einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beschlossen.

Nach dem derzeit geltenden Recht erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250 €, wenn sie eine mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben und wirtschaftlich beeinträchtigt sind. Hierbei ist eine Einkommensgrenze festgelegt, bei der auch das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass die Grenze zuweilen überschritten wird und somit kein Anspruch auf die Opferrente besteht. Zukünftig soll das Kindergeld daher nicht mehr dem Einkommen des Anspruchsberechtigten, sondern dem Einkommen des jeweiligen Kindes zugerechnet werden. Außerdem sei ein Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder einzuführen. Zudem möchte der Bundesrat jede zulässige und angemessene betriebliche Altersvorsorge vom Einkommen abziehen.
Die besondere Zuwendung ist aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht mehr an Personen zu gewähren, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen – außerhalb des Rehabilitierungszusammenhangs begangenen – Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Länder betonen, dass die Opferrente der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll und daher nicht Straftätern zu gewähren ist, deren Taten auch nach bundesdeutschem Recht strafwürdig sind.
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die ihn dem Bundestag vorlegen muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.