Gesamtstrafenbildung – und die frühere Geldstrafe wegen Marihuanabesitzes

Bei einer Gesamtstrafenbildung begegnet die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlichen Bedenken, soweit die frühere Verurteilung wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln erfolgt ist, weil der Angeklagte vorsätzlich in seinem Wohn- und Schlafzimmer knapp 38 Gramm Marihuana mit durchschnittlicher Qualität aufbewahrte.

Gesamtstrafenbildung – und die frühere Geldstrafe wegen Marihuanabesitzes

Diese Tat ist nach dem seit dem 1.04.2024 geltenden KCanG1 nunmehr möglicherweise straflos, denn der Angeklagte durfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG als Volljähriger an seinem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB, den Art. 316p EGStGB für entsprechend anwendbar erklärt, werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein. Das neue Tatgericht wird daher ergänzend auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Marihuana nur zum Eigenkonsum besaß2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24

  1. BGBl. I 2024 Nr. 109[]
  2. vgl. hierzu OLG Stuttgart, StV 2024, 601 f.[]