Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische nach ständiger Rechtsprechung gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken1.
In einem solchen Fall ist es daher nicht erforderlich, dass die Getötete im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs2 noch arglos war.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Angklagte sein bei Fahrtbeginn argloses Opfer nachts an einen Ort in nahezu unbewohnter Gegend brachte, wo er es in einer schutzlosen Lage angreifen konnte. Er war zur Tötung seiner Freundin auch bereits entschlossen, falls er sie – was angesichts der Vorgeschichte überaus nahelag – nicht für sich hätte zurückgewinnen können, und hielt hierfür die Tatwaffe bereit. Auf die ungeklärt gebliebene Frage, wann dieser Vorbehalt des Nichterreichens des vorrangigen außertatbestandlichen Ziels, unter dem sein Tatplan stand, entfiel, kam es danach nicht an. Selbst wenn dies nicht schon beim Verlassen des Fahrzeugs geschehen sein sollte, führten seine mit der Wahl von Tatort und -zeit für die Tatausführung getroffenen Vorkehrungen beim Opfer zu einer vorgreifenden und im Tatzeitpunkt fortwirkenden Erschwerung von Verteidigungsmöglichkeiten, die der Angeklagte ausnutzte3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 5 StR 296/18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 42; MünchKomm-StGB/Schneider, aaO Rn. 172 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 04.07.1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 384; vom 09.01.1991 – 3 StR 205/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; vom 16.02.2016 – 5 StR 465/15, NStZ 2016, 405, 406 mwN; MünchKomm-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 170[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36[↩]
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