Auch bei einer allein mit der Schwere der Schuld begründeten Verhängung von Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte bei der Strafbemessung maßgebend, wenngleich nicht allein ausschlaggebend1.
Beide Gesichtspunkte stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das in der Tat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. September 2018 – 4 StR 87/18










