Auch bei einer allein mit der Schwere der Schuld begründeten Verhängung von Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte bei der Strafbemessung maßgebend, wenngleich nicht allein ausschlaggebend . Beide Gesichtspunkte stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das in der Tat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild nicht nur
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