Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.
Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte oder um schwerste Gewalt- oder Sexualdelikte oder andere Fälle schwerster Kriminalität handele, komme die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nur in Betracht, wenn – kumulativ – eine solche auch aus erzieherischen Gründen erforderlich sei und mithin „ein entsprechendes Erziehungsbedürfnis“ bestehe1, verwarf der Bundesgerichtshof damit als rechtsfehlerhaft
Vielmehr ist in allen Fällen, in denen wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann. Das ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus Folgendem:
Nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wird Jugendstrafe verhängt, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Schuldschwere ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben2.
Ein Erfordernis der Erziehungsbedürftigkeit bei der wegen der Schwere der Schuld erforderlichen Jugendstrafe sieht der Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG nicht vor. Die Vorschrift lautet:
„Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“
Das zwischen den beiden Alternativen stehende „oder“ macht deutlich, dass mit § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG (schädliche Neigungen) die schon in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes im Jahr 1952 angesprochene „Erziehungsstrafe“ adressiert ist, und mit § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG – als selbständige Alternative dazu – die „Schuldstrafe“3.
Diese setzt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG gerade nicht voraus, dass ihre Verhängung zu Erziehungszwecken notwendig ist4.
Auch aus der Verwendung des Wortes „erforderlich“ lässt sich nicht ableiten, dass das Jugendgericht kumulativ das Erziehungsbedürfnis und/oder die -fähigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten prüfen und feststellen müsste. Denn die Erforderlichkeit knüpft in § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG gerade nicht an erzieherische Notwendigkeiten oder Möglichkeiten an, sondern allein an die Schuldschwere, was durch die Formulierung „wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“ zum Ausdruck kommt.
Aus dem in § 2 Abs. 1 JGG normierten Leitprinzip, nach dem vorrangig alle Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken auszurichten sind, sowie aus der Regelung des § 18 Abs. 2 JGG lässt sich eine andere wortgetreue Auslegung des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht herleiten. Solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe „die erforderliche erzieherische Einwirkung“ zu ermöglichen ist. Denn daraus kann angesichts des dargelegten Wortlauts des § 17 Abs. 2 JGG gerade nicht der Schluss gezogen werden, ein Erziehungsbedürfnis und eine -fähigkeit würden auch schon bei der Verhängung vorausgesetzt5
Es ist zur Berücksichtigung des Erziehungsgedankens auch nicht erforderlich, die erzieherische Notwendigkeit zur Anordnungsvoraussetzung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zu machen. Denn bereits für die Beantwortung der Frage, ob die für § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ausreichende Schwere der Schuld vorliegt, ist – wie oben dargelegt – maßgeblich auf jugendtypische Kriterien abzustellen. Insoweit gilt nichts anderes als im allgemeinen Strafrecht, in dem die Resozialisierung des Täters zwar grundsätzlich einen wichtigen Strafzweck darstellt6, diese aber nicht Voraussetzung der Anordnung einer Freiheitsstrafe ist7.
Auch § 18 Abs. 2 JGG gebietet eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 17 Abs. 2 JGG nicht. Indem die Vorschrift darauf abstellt, dass bei der Bemessung die „erforderliche“ erzieherische Einwirkung im Blick zu behalten ist, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Erziehungsgedanke auf der Ebene der Bemessung der Jugendstrafe vorrangig zu berücksichtigen ist8; dies gilt auch dann, wenn Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird9. Aus Letzterem ergibt sich zugleich, dass § 18 Abs. 2 JGG für die Frage der Auswahl der Jugendstrafe als gebotener Sanktion keine Vorgaben macht.
Maßgeblich dafür, dass es in Fällen der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nicht auf eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit ankommt, spricht – entgegen der Auffassung der Jugendkammer – die Entstehungsgeschichte der Norm:
Wie auch das Landgericht Hamburg im Kern nicht verkannt hat, hat der Gesetzgeber bereits in den Materialien zum Gesetz zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes ausgeführt, dass „Jugendstrafe nur verhängt werden [soll], wenn der Täter erziehungsfähig und der Erziehung durch Strafe bedürftig ist oder, wenn wegen der Größe seiner Schuld eine Strafe nicht entbehrt werden kann. Damit ist nach dem erklärten Willen des Gesetzes nur die Erziehungs- und die Schuldstrafe zugelassen. Auf letztere kann nicht verzichtet werden, da sonst die Möglichkeit einer Bestrafung Jugendlicher, die zwar schuldhaft gehandelt haben, aber nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig sind, ganz ausgeschlossen würde“10. Auch wenn zuvor in den Materialien in der Begründung zu § 2 JGG aF hervorgehoben wurde, dass Strafe hinter anderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zurücktreten solle11, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass es nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl die Erziehungsstrafe – bei schädlichen Neigungen – als auch die Schuldstrafe gibt, wobei letztere gerade nicht an eine Erziehungsbedürftigkeit anknüpft. Soweit das Landgericht dem entnommen hat, „dass ein gewisses Schuldausmaß vorausgesetzt wird und es sich bei Fällen, in denen ohne Erziehungsbedarf eine Jugendstrafe verhängt werden kann, um Ausnahmefälle handeln soll“, besagt dies nichts über ein kumulatives Erfordernis der Erziehungsbedürftigkeit in Fällen der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG.
Auch aus der Neufassung von § 2 Abs. 1 JGG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007, BGBl. I, S. 2894, ergibt sich nichts Anderes. Die Vorschrift lautet:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung ist – was auch das Landgericht nicht verkannt hat – ausdrücklich klargestellt worden, dass die Formulierung „vor allem“ in Satz 1 der Vorschrift „Raum dafür [lässt], in Einzelfällen neben dem Gedanken der Spezialprävention auch andere Sanktionszwecke zu berücksichtigen. Entsprechend verdeutlicht der Zusatz „vorrangig“ in Satz 2, dass nicht in allen Fällen ausschließlich erzieherische Erwägungen im Sinne moderner Pädagogik, die vornehmlich auf helfende und fördernde Maßnahmen ausgerichtet sind, maßgeblich sein können.“ Weiter heißt es: „Insbesondere bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, zweite Alternative), die bereits als solche eine Berücksichtigung des Schuldgedankens über das erziehungsnotwendige Maß hinaus impliziert, und bei der „vorrangig“ am Erziehungsgedanken orientierten Bemessung der Jugendstrafe kann danach auch Belangen des Schuldausgleichs Rechnung getragen werden.“12.
Daraus ergibt sich nicht, dass durch die Einführung von § 2 Abs. 1 JGG etwas an der Selbständigkeit der beiden Alternativen in § 17 Abs. 2 JGG – Erziehungsstrafe einerseits und Schuldstrafe andererseits – geändert werden sollte. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Gesetzgeber die Erziehungsbedürftigkeit stets als kumulatives Erfordernis einer wegen Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe angesehen hätte13; vielmehr belegt gerade das angenommene Bedürfnis für eine Öffnung für „Belange des Schuldausgleichs“, dass es in Fällen des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG Jugendstrafen auch „über das erziehungsnotwendige Maß hinaus“ geben kann. Dies erhellt, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Erziehungsbedarf nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe sein sollte.
Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von „Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten“, namentlich „schweren Gewaltdelikten“ und „gravierenden Sexualdelikten“ eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe14, kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist. Keinesfalls kann diesen Entscheidungen – anders als das Landgericht gemeint hat – im Umkehrschluss entnommen werden, bei Straftaten, die keiner der genannten Kategorien zuzurechnen sind, bei denen das Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG aber gleichwohl verwirklicht ist, komme die Verhängung einer Jugendstrafe nur in Betracht, wenn kumulativ eine Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters festgestellt werden könne.
Denn eine Fallgruppe der „Kapitaldelikte“, der „schweren Gewaltdelikte“ oder der „gravierenden Sexualdelikte“ sieht das Gesetz nicht vor. Es lässt als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG vielmehr genügen, dass „wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“ Wiegt die – jugendspezifisch zu bestimmende – Schuld nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller wesentlichen Umstände so schwer, dass die Verhängung von Jugendstrafe die erforderliche Reaktion darstellt, ist Jugendstrafe zu verhängen; das Vorliegen der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist mithin hinreichende Voraussetzung der Jugendstrafe15.
Diese gesetzgeberische Wertung ist zu befolgen. Sie kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz angenommener Schuldschwere die Verhängung der Jugendstrafe von den ungeschriebenen Merkmalen der Erziehungsbedürftigkeit und/oder -fähigkeit abhängig gemacht wird. Das Merkmal der Schwere der Schuld stellt zwar seinerseits einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und ist deshalb auslegungsbedürftig; es kann aber nicht ohne gesetzliche Grundlage durch nach unklaren Maßgaben ausgewählte weitere Kriterien eingeschränkt werden. Dies gilt zumal, da die genannten Begriffe der „Kapitaldelikte“, der „schwersten Gewalt- oder Sexualdelikte“ oder anderer „Fälle schwerster Kriminalität“ keinen Gewinn an Bestimmtheit bieten16.
Es mag zwar zutreffen, dass die Schwere der Schuld insbesondere bei Straftaten gegen das Leben und anderen besonders schweren Straftaten häufiger zu bejahen ist; es kann aber bei der Prüfung nicht schematisch etwa auf den Deliktscharakter (Verbrechen/Vergehen) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten17. Bei der Frage, was eine „besonders schwere Straftat“ ausmacht, die die Bejahung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG rechtfertigen kann, ist zudem zu beachten, dass die Qualität einer solchen Tat weder derjenigen von „Kapitaldelikten“ vergleichbar sein muss18 noch derjenigen entsprechen muss, die das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationstatbestände (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) vorsieht. Auch Vergehen sind grundsätzlich geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu begründen19. Im Rahmen der – wie dargelegt – jugendspezifisch vorzunehmenden Prüfung der Schuldschwere ist zudem stets zu berücksichtigen, dass die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind, weshalb Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander in Einklang stehen20.
Gegen das Erfordernis eines kumulativen Merkmals der Erziehungsbedürftigkeit und/oder -fähigkeit als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG sprechen letztlich auch systematische Gründe.
Würde insoweit zwischen „Kapitaldelikten“ und vergleichbar schweren Straftaten einerseits sowie andererseits weniger schwerwiegenden Straftaten in dem Sinne unterschieden werden, dass in der letztgenannten Fallgruppe eine Jugendstrafe nur gegen (noch) erziehungsbedürftige oder -fähige Angeklagte verhängt werden kann, entsprächen sich für die Fallgruppe der „weniger schwerwiegenden Straftaten“ die Anordnungsvoraussetzungen „schädliche Neigungen“ und „Schwere der Schuld“ weitestgehend. Dies steht im Widerspruch dazu, dass nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte die „Erziehungsstrafe“ und die „Schuldstrafe“ als selbständige Alternativen ausgestaltet sind21.
Für die Auffassung, dass der Gesetzgeber einerseits schädliche Neigungen und andererseits die Schwere der Schuld als unabhängig voneinander zu beurteilende Anordnungsvoraussetzungen angesehen hat, spricht ein weiteres systematisches Argument, das sich der Regelung des § 27 JGG entnehmen lässt. Die Vorschrift lautet:
„Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.“
Bei dieser Reaktionsmöglichkeit der Jugendgerichte handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine eigenständige Sanktionsform, die zwischen den Zuchtmitteln und der Verhängung der Jugendstrafe einzuordnen ist22. Ihre Anwendung setzt voraus, dass schädliche Neigungen festgestellt werden, jedoch zweifelhaft bleibt, ob aufgrund deren Umfangs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist23.
Diese Zwischenstufe ist nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die Fälle beschränkt, in denen eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) in Betracht kommt. Eine Aussetzung zur Prüfung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) ist nicht vorgesehen.
Hätte der Gesetzgeber aber die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – auch – von erzieherischen Erfordernissen abhängig machen wollen, hätte es nahegelegen, die Regelung des § 27 JGG auf Fälle der „Schuldstrafe“ nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG zu erstrecken, zumal durchaus Fälle denkbar sind, in denen zwar die Schwere der Schuld vorliegt, der Umfang der Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen aber zunächst noch unklar ist. Zugleich belegt der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe auf die Fälle beschränkt hat, in denen nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob der Umfang der schädlichen Neigungen, mithin der erzieherischen Defizite, eine Jugendstrafe „erforderlich“ machen, dass mit der Erforderlichkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG gerade nicht auch ein Erziehungsbedarf angesprochen ist.
Dieser vom Bundesgerichthsof vorgenommenen Auslegung von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG steht schließlich auch Art. 37 Buchst. b der UN-Kinderrechtskonvention (im Folgenden: KRK) nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe dürfen im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden. Nach Art. 1 KRK ist Kind im Sinne der Konvention jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern die Volljährigkeit nach dem anzuwendenden Recht nicht früher eintritt; nach deutschem Recht gilt die Konvention mithin auch für Jugendliche im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kinderrechtskonvention mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes“ vom 17.02.199224 ratifiziert. Umsetzungsbedarf betreffend Art. 37 Buchst. b KRK sah der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zu dem Ratifizierungsgesetz nicht: Die Vorschrift sei nicht so zu verstehen, dass nur Jugendstrafen von möglichst kurzer absoluter Dauer verhängt werden dürften. Eine solche Auslegung stünde mit dem – auch durch Artikel 40 Abs. 1 KRK anerkannten – erzieherischen Zweck der Jugendstrafe nicht in Einklang, der es erforderlich machen könne, die Dauer der Jugendstrafe nicht möglichst kurz zu bemessen, sondern so, dass der mit ihr verfolgte erzieherische Zweck möglichst umfassend erreicht werde. Den somit von der Konvention geforderten Anforderungen entspreche § 18 JGG25. Dieses Verständnis wird auch in der Kommentarliteratur zu Art. 37 KRK geteilt26.
Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG steht dazu nicht in Widerspruch, zumal der auch in Art. 40 Abs. 1 KRK anerkannte erzieherische Zweck – wie dargelegt – bereits bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zu berücksichtigen ist und in aller Regel mit dem Schuldausgleich in Einklang steht27.
Im Ergebnis ist deshalb, wenn die – jugendspezifische – Prüfung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG deren Vorliegen erbracht hat, Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass festgestellt werden muss, dass bei dem Angeklagten eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit vorliegt. Bei der Bestimmung der Strafhöhe ist sodann wiederum dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (§ 18 Abs. 2 JGG), eine positive Entwicklung bis zur Urteilsverkündung kann insbesondere in diesem Rahmen und für die Frage einer etwaigen Aussetzung der Strafe zur Bewährung von Bedeutung sein.
Der hier 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof sah sich an dieser Entscheidung nicht durch frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehindert. Auf Anfrage (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG)28, hat der 6. Strafsenat erklärt, dass seine Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung des Fünften Strafsenats nicht entgegenstehe29; die anderen Strafsenate haben erklärt, der Rechtsauffassung des Fünften Strafsenats zuzustimmen und ihre insoweit entgegenstehende frühere Rechtsprechung aufzugeben30.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2024 – 5 StR 205/23
- LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022 – 610 KLs 4/22 jug. 7120 Js 188/18[↩]
- st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 02.08.2023 – 2 StR 122/23, NStZ-RR 2023, 390, 391; vom 01.12.2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8 mwN; MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65; Meier/Rössner/Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOK JGG/Brögeler, 33. Ed., § 17 Rn. 17 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 17 Rn. 46 ff. jeweils mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. I/3264, S. 40[↩]
- in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 61; BeckOK JGG/Brögeler aaO Rn.04.1; Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 17 Rn. 27; Petersen, Sanktionsmaßstäbe im Jugendstrafrecht, 2008, S. 182 f.[↩]
- so aber Eisenberg, NStZ 2013, 636, 637; ähnlich Buckolt, Die Zumessung der Jugendstrafe, 2009, S. 47[↩]
- allg. Meinung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 24 mwN; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 Rn. 70 mwN[↩]
- MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 53; vgl. auch SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 28; aA mit Blick auf die Regelung des § 91 JGG für die Jugendstrafe aber wohl Buckolt aaO S. 47 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 3 StR 481/22 Rn. 13 f. mwN; vgl. auch Kaspar, Festschrift für Schöch, 2010, S.209, 221[↩]
- BGH, aaO Rn. 14; Urteil vom 21.07.2022 – 4 StR 177/22, NStZ 2022, 755 Rn. 6 mwN[↩]
- BT-Drs. I/3264, S. 40 f.[↩]
- BT-Drs. I/3264 S. 39[↩]
- BT-Drs. 16/6293, S. 9[↩]
- so auch Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; aA aber im Ergebnis wohl Eisenberg, NStZ 2013, 636, 638; ders., NStZ 2018, 729, 730; Eisenberg/Kölbel aaO Rn. 59[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16.11.1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 02.02.2022 – 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.08.2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649[↩]
- MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 60; Brunner/Dölling aaO Rn. 27; auch Meier/Rössner/Laue aaO Rn. 28; Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 17 Rn. 4; im Ergebnis auch Meyer, Beiträge zum Strafrecht, 2007, S. 155, 175 f.; aA Eisenberg/Kölbel aaO Rn. 59; unklar Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 17 Rn. 24[↩]
- vgl. BeckOK JGG/Brögeler aaO Rn. 16.1[↩]
- st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 01.12.2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 15.07.2021 – 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13.12.2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 49 ff.; vom 01.12.2022 – 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23.04.1998 – 4 StR 12/98; vom 29.08.2018 – 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358, 359; vom 02.02.2022 – 2 StR 295/21 Rn. 30[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Radtke/Scholze aaO Rn. 61; vgl. auch Petersen, aaO S. 182[↩]
- Eisenberg/Kölbel aaO, § 27 Rn. 2; Ostendorf aaO, Grundlagen zu den §§ 27 bis 30 Rn. 1; BeckOK-JGG/Nehring, aaO, § 27 Rn. 5 jeweils mwN auch zu abweichenden Beurteilungen der Rechtsnatur; vgl. auch Brunner/Dölling aaO, § 27 Rn. 3[↩]
- st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 StR 280/20[↩]
- BGBl.1992 II, S. 121 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/42, S. 51[↩]
- Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl., Art. 37 Rn.20[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 13.12.2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749, 750 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 5 StR 205/23, NStZ 2024, 106; zustimmend Petersen, NStZ 2024, 209; Kaspar, JR 2024, 201; ablehnend Eisenberg/Kölbel, NStZ 2024, 79; kritisch Höynck, StV 2024, 127; Schneider/Kleimann/Pieplow ZJJ 2023, 354[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – 6 ARs 10/23[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.11.2023 – 1 ARs 11/23; vom 20.02.2024 – 2 ARs 465/23; vom 19.12.2023 – 3 ARs 15/23; vom 14.03.2024 – 4 ARs 10/23[↩]
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