Nach § 64 StGB in der am 1.10.2023 in Kraft getretenen Fassung darf eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Demgegegenüber galt zuvor, dass schon eine hinreichend konkrete Aussicht als Anordnungsvoraussetzung gemäß § 64 StGB aF genügte.
Grundsätzlich ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen1. Will das Tatgericht eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat oder deren Inanspruchnahme – wie im Fall des § 246a StPO – gesetzlich vorgeschrieben ist, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlauben, ob es die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat2. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt2.
Diesen Anforderungen wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat die Ausführungen der Sachverständigen umfassend dargestellt und gewürdigt. In Abweichung von der Wertung der Sachverständigen hat sie in die Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten prognosegünstigen wie – ungünstigen Umstände jedoch eine zum Zeitpunkt der Entscheidung genügende „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“ der Maßregel rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere hat sie neben fehlendem Schulabschluss und fehlender Berufsbildung des Angeklagten sowohl dessen aktuelles Therapieumfeld als auch den Umstand in ihre Abwägung einbezogen, dass die in der Vergangenheit von ihm durchlaufenen zahlreichen Maßnahmen nur im Ausnahmefall zu einer Abstinenz über kurze Zeiträume geführt haben. Das Landgericht hat darüber hinaus den Verlauf sämtlicher Maßnahmen in den Blick genommen und daraus in nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass auch eine erneute Unterbringung nicht geeignet ist, den Angeklagten für einen ausreichend langen Zeitraum vor einem Rückfall in den Hang und weiteren Straftaten zu bewahren. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht mit der Behauptung der Sachverständigen auseinandergesetzt, nach der für die Beendigung einzelner Maßnahmen auch das aus ihrer Sicht nicht optimale Therapieumfeld verantwortlich gewesen sei.
Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für ihre getroffene Prognoseentscheidung verkannt haben könnte. Vielmehr hat sie sowohl die Vergangenheit des Angeklagten als auch dessen aktuelle Situation gegenübergestellt. Dabei hat sie nachvollziehbar und vertretbar den Schluss gezogen, dass sich die von der Sachverständigen als positiv hervorgehobene Therapiemotivation des Angeklagten bei kritischer Betrachtung als wenig belastbar herausstellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2024 – 2 StR 459/22










