Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist nur bei Vorliegen neuer, nach der (letzten) Verurteilung bekannt gewordener Tatsachen möglich. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof in einer heute verkündeten Entscheidung der Bundesgerichtshof. Gegenstand dieses Urteils des Bundesgerichtshofs waren die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Das Landgericht München II hatte im letzten Februar den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen1. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof jetzt verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts München II erwies sich für den Bundesgerichtshof als frei von Rechtsfehlern, sie entspricht der Rechtslage.

Der Verurteilung aus dem Jahre 1995, die sogenannte Anlassverurteilung, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragte, lag ein schweres Sexualverbrechen zugrunde. Der Verurteilte missbrauchte während einer Nacht im April 1994 zwei vierzehn und fünfzehn Jahre alte Anhalterinnen in seinem speziell hierfür präpariertem VW-Bus. Die Tat hatte der Verurteilte zuvor genau geplant. Über mehrere Stunden hinweg vergewaltigte er die Opfer unter Beifügung von besonders entwürdigenden und schmerzhaften Verletzungen. Er versetze sie unter Bedrohung mit einer Pistole in Todesangst, verklebte zudem deren Mund und fesselte sie.

Bei der Anlassverurteilung im Jahre 1995 war die Anordnung der (primären) Sicherungsverwahrung gemäß 66 StGB aus Rechtsgründen nicht möglich. Die vom Gesetz nach § 66 StGB geforderten Vorverurteilungen – sog. formelle Voraussetzungen – lagen nicht vor.

Die Strafkammer, die 1995 zu entscheiden hatte, sah zudem auch die materiellen Voraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht als gegeben an. Entsprechend der Empfehlung des damals gehörten Sachverständigen verneinte sie einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, wodurch er für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden können.

Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB zu entscheiden hatte, stellte – wiederum sachverständig beraten – freilich nunmehr doch einen Hang fest. Sie kam zu dem Ergebnis, dass vom Verurteilten sehr wohl erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten sind. Deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Diese – von der Anlassverurteilung abweichende – Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit beruht freilich allein auf einer Neubewertung der bereits damals bekannten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten.

Rechtsgrundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung konnte hier nur § 66b Absatz 2 StGB sein. Liegt ein Hang vor, so kann die Maßregel unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte bei der Anlassverurteilung wegen eines Sexualverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Diese (formelle) Voraussetzung war hier gegeben. Das Gesetz stellt allerdings noch eine zusätzliche Voraussetzung auf, die hier fehlt: Es müssen vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen – das müssen neue Tatsachen sein – für die Gefährlichkeit des Verurteilten erkennbar werden.

Tatsachen sind dann nicht „neu“, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie hier – sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht „neu“, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere „neu“ bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Damit waren die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 StR 372/09

  1. LG München II, Urteil vom 17.02.2009 – NSV 1 JKIs 22 Js 11438/94[]