Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt1.
Allein der Umstand, dass der Verfolgte durch das Einstellen nationalsozialistischer Kennzeichen im Internet oder über You Tube bzw. WhatsApp diese auch außerhalb des ersuchenden Staates (hier: Österreich) öffentlich zugänglich macht, führt nicht zur Annahme eines sog. Mischfalles im Sinne des § 80 Abs.2 Satz 1 IRG.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.20062 am 2.08.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (§ 78 IRG).
Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht3. Auch wenn – wie vorliegend der Fall – der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (hier: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt4. Insoweit sind die oben bezeichneten vier Taten nicht nur nach Tatzeit und Tatort konkretisiert, sondern ihnen lässt sich auch der Tatvorwurf hinreichend deutlich entnehmen. Auch die vom Oberlandesgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass die österreichischen Justizbehörden die Taten zu Recht als Katalogtaten nach Art.2 Abs.2 RbEuHb bezeichnet haben, so dass eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt (§ 81 Nr.4 IRG).
Dabei ist zur Auslegung der Begriffe des „Rassismus“ und der „Fremdenfeindlichkeit“ auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28.01.2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit5 abzustellen6, wonach von dieser Deliktsgruppe neben der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen eine über Hautfarbe, Rasse, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen vor allem das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das gegen eine solche Personengruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, erfasst wird (vgl. Art. 1 Abs.1c RB 2008/913/JI). Die vorliegend im Europäischen Haftbefehl aufgeführten Straftaten sind in diesem Sinne zunächst öffentlich begangen, weil der Verfolgte nationalsozialistische Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 StGB) entweder öffentlich zur Schau gestellt oder allgemein über Internet, über YouTube oder nach Aufzeichnung mit dem Handy über WhatsApp veröffentlicht bzw. über Dritte verbreitet hat. Da insoweit die österreichischen Justizbehörden diese Deliktsgruppe schlüssig im Europäischen Haftbefehl bezeichnet haben, kommt es mangels Erforderlichkeit der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht darauf an, ob das geschilderte Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar wäre.
Auch die sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG erfordern eine solche Prüfung nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur bei Sicherung der Rücküberstellung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IRG) uneingeschränkt zulässig. Bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG) ist sie hingegen grundsätzlich unzulässig. Bei sog. Mischfällen ist sie nur dann statthaft, wenn neben der Sicherung der Rücküberstellung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) die beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 bis 4 IRG). Nach dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Sachverhalt ist vorliegend davon auszugehen, dass die dem Verfolgten unter Ziffer 1, 5, 6 und 8 zur Last gelegten Taten einen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Sämtliche Taten sind in Österreich begangen. Auch der in der Gefährdung des Rechtsguts des § 3 g Verbotsgesetz 1947 liegende Erfolg ist entweder vollständig oder in wesentlichen Teilen in Österreich eingetreten. Allein der Umstand, dass der Verfolgte in den letztgenannten Fällen durch das Einstellen nationalsozialistischer Kennzeichen im Internet oder über YouTube bzw. WhatsApp diese auch außerhalb Österreich öffentlich zugänglich machte, führt nicht zur Annahme eines sog. Mischfalles im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 IRG. Bei einer wertenden Betrachtung verbleibt der Schwerpunkt der Tatbegehung anders als bei reinen Distanz- oder Transportdelikten – vielmehr weiterhin im ersuchenden Staat7, zumal hier keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Veröffentlichung gezielt auf im deutschen Inland wohnhafte Internetbenutzer bezogen war.
Dass entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG noch keine Erklärung der österreichischen Justizbehörden vorliegt, dass der Verfolgte im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt werden wird, steht der Zulässigkeitserklärung nicht entgegen. Insoweit hat es das Oberlandesgericht vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen8.
Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl nicht nur eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, sondern die Haftanordnung muss auch derart konkretisiert sein, dass eine ausreichende Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit möglich ist. Insoweit sind die im Europäischen Haftbefehl aufgeführten Taten entweder in zeitlichen und örtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt beschrieben oder aber aus der Beschreibung kann nicht auf eine Verwirklichung der nach deutschem Recht in Frage kommenden Straftatbestände der §§ 86, 86a StGB oder aber des § 130 StGB geschlossen werden. Eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist aber insoweit erforderlich, da nach dem mitgeteilten Sachverhalt diese Taten nicht öffentlich im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28.01.2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit9 begangen worden sind und es deshalb am Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG fehlt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 AK 90/14; 1 AK 90/14 – 6 Ausl A 184/14
- Bestätigung von OLG Karlsruhe, StV 2007, 139[↩]
- BGBL.2006 I, 1721[↩]
- OLG Karlsruhe, StV 2007, 650; 2005, 232[↩]
- OLG Karlsruhe, StV 2007, 139[↩]
- ABL. L 328 v. 06.12.2008, S. 55[↩]
- Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 26. Lfg.2012, § 81 IRG Rn. 42[↩]
- vgl. hierzu Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 80 IRG Rn. 24, 30 m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu OLG Karlsruhe, StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06[↩]
- ABL. L 328 vom 06.12.2008, S. 55[↩]










