Die Revision muss sämtliche Verfahrenstatsachen vortragen, derer es bedarf, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein aufgrund ihres Vortrags – dessen Richtigkeit unterstellt – über Erfolg oder Misserfolg der Rüge zu entscheiden1.

Welche Tatsachen vorgetragen werden müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, richtet sich dabei nach dem konkret geltend gemachten Verfahrensverstoß, mithin nach der Angriffsrichtung der Rüge.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17
- zum Maßstab siehe nur KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN[↩]