Es stellt keine Urkundenfälschung dar, wenn am Fahrzeug lediglich ein Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) angebracht wurde.
Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde dar1.
Stattdessen wurde nur ein Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG) verwirklicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1987 – 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 [noch zu § 28 StVZO]; Beschluss vom 11.02.2014 – 4 StR 437/13, Rn. 15[↩]










