Sicherungsverwahrung einer Frau

Wenn aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten weiterhin die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht, ist die Vollziehung der Sicherungsverwahrung nach der vollständig verbüßten Freiheitsstrafe auch bei einer Frau anzuordnen.

Sicherungsverwahrung einer Frau

So das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der sofortigen Beschwerde einer Verurteilten gegen die Entscheidung des Landgerichts Krefeld. Die verurteilte 56 Jahre alte Frau verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren, die das Landgericht Bielefeld gegen sie mit Urteil vom 26.11.1999 wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung verhängt hatte. Zugleich hatte das Landgericht Bielefeld die Unterbringung der Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld hatte dann am 23.08.2012 die Vollziehung der im Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung über das Ende der am 11.10.2012 vollständig verbüßten Freiheitsstrafe angeordnet, weil aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten weiterhin die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten bestehe. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme und des Verhaltens der Verurteilten während des Strafvollzugs, bei dem sie sich wenig einsichtig gezeigt habe. Dagegen hat die Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die Entscheidung des Landgerichts Krefeld nicht zu beanstanden. Dabei hat es ebenfalls auf die negative Zukunftsprognose verwiesen und die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2012 – III-1 Ws 322/12