Ein Steuerpflichtiger, der seinen – undolosen – Steuerberater mit der Abgabe der unvollständigen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen beauftragte, handelt insoweit als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen jedoch nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind. Hat er, an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang1.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für unterschiedliche Steuerarten, sondern auch für mehrere Besteuerungszeiträume. Dass der Angeklagte mehr als einen Auftrag an seinen Steuerberater erteilt haben könnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, weshalb hinsichtlich der hier angeklagten Fälle lediglich ein Fall der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft vorliegt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 1 StGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39/25
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN[↩]
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