Rechnungserstellung als Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Hinsichtlich der Beihilfe zum Subventionsbetrug und zur Steuerhinterziehung durch Rechnungsstellung ist die von der Rechtsprechung zur Beihilfestrafbarkeit bei sog. berufstypischen neutralen Handlungen entwickelten Grundsätze in den Blick zu nehmen.

Rechnungserstellung als Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Danach gilt Folgendes:

  • Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen.
  • Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ1.
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14

  1. BGH, Urteile vom 21.08.2014 – 1 StR 13/14, NStZ-RR 2014, 316; und vom 22.01.2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 jeweils mwN[]
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