Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt1.
Dies gilt für vor dem 1.01.2008 begangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn – wie hier – zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF gegeben sind.
Schmuggel bis 2007
Der Umstand, dass § 373 AO in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, während § 370 Abs. 3 AO aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 AO und § 370 AO unberührt2.
Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die Strafrahmenwahl aus.
Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § 373 AO aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF zu entnehmen. Denn es wäre sinnwidrig, diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel qualifiziert – wie hier die Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO) , hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte3.
Schmuggel ab 2008
Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels gemäß § 373 AO auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO kein Bedürfnis mehr4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 11/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637; und vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95[↩]
- vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285; BGH, Urteile vom 28.09.1983 – 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; und vom 10.09.1986 – 3 StR 292/86, wistra 1987, 30; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 51. Lfg., § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 370 Rn. 539[↩]
- Jäger aaO; Hilgers-Klautzsch aaO; Schmitz/Wulf aaO[↩]










