Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Londoner Fondsmanager im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat die beiden angeklagten Fondsmanager jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar einen Fondsmanager zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und den anderen Fondsmanager zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Angeklagten neben anderen gesondert Verfolgten als Fondsmanager der Londoner Duet-Gruppe im Jahr 2010 daran beteiligt, mittels eines von der Hamburger Varengold Bank aufgelegten Publikumsfonds außerbörsliche Future-Kontrakte mit einem Leerverkäufer rund um den Dividendenstichtag abzuschließen und sich anschließend über eine Depotbank durch unrichtige Angaben vom zuständigen Finanzamt zuvor nicht gezahlte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt ca. 92 Mio. € anrechnen und „erstatten“ zu lassen (sog. Cum-ex-Geschäfte). Die beiden Fondsmanager gaben als vetoberechtigte Partner der Duet-Gruppe „grünes Licht“ für die Durchführung der Cum-ex-Geschäfte und sorgten anschließend für die Einwerbung von Anlegergeldern, den Abschluss von Kreditverträgen und die Vereinbarungen mit der Leerverkäuferseite über die Aktienoptionsgeschäfte sowie deren Umsetzung. Für ihre Tatbeteiligung erhielten die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß jeweils einen Betrag in Höhe von ca. 1,9 Mio. €, deren Wert das Landgericht im Urteil eingezogen hat.
Die Steuerbehörden konnten bei der Depotbank des Publikumsfonds zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe des Steuerschadens von ca. 92 Mio. € sichern.
Der Bundesgerichtshof hat die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts Bonn ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 1 StR 364/24
- LG Bonn, Urteil vom 01.02.2024 – 29 KLs-214 Js 16/22-1/22[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Bonn: Elektroll










