Bei der (Neu-) Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist eine individuelle Erwägung erforderlich. Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
rundlage für die Bildung des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist in Baden-Württemberg § 48 Abs. 1 JVollzGB V. Diese gesetzliche Vorschrift schreibt nur die Verpflichtung zur Bildung des Überbrückungsgeldes fest, enthält aber selbst keine ausdrücklichen Vorschriften zu dessen Höhe. Dem Gesetzeswortlaut ist insoweit nur zu entnehmen, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Untergebrachten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
Die Regelung der Höhe des Überbrückungsgelds erfolgt im Einzelfall durch Verwaltungsakt der Vollzugsbehörde in Form der Festsetzung des Überbrückungsgeldsolls1. Für die Höhe des Überbrückungsgeldes sind die konkreten Lebensumstände, die den Untergebrachten nach der Entlassung erwarten, und die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmend. Ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen steht der Justizvollzugsanstalt insoweit nicht zu2. Durch den Verzicht des Gesetzgebers, in § 48 Abs. 1 JVollzGB V einen festen Betrag oder einen bestimmten Bruchteil der Bezüge des Untergebrachten für die Festsetzung des Überbrückungsgelds zugrunde zu legen, wird der Vollzugsbehörde ermöglicht, unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse des einzelnen Untergebrachten und seines mutmaßlichen Bedarfs eine – trotz des Fehlens eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums erforderliche – individuell angemessene prognostische Entscheidung zu treffen.
Allerdings kann es sehr schwierig sein, für den in der – im Einzelfall auch ferneren – Zukunft liegenden Zeitpunkt der Entlassung die Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen, die Chancen des Untergebrachten auf dem Arbeitsmarkt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Familie zu bestimmen3. In vielen Fällen ist mit zumutbarem Aufwand eine konkrete, individualisierte Prognose für die Höhe erforderlicher Geldmittel für den vierwöchigen Lebensunterhalt nicht zu erstellen4. Von daher begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich die Justizvollzugsanstalt bei ihrer für die Festlegung des Überbrückungsgeldsolls erforderlichen Prognose an festen Regelsätzen orientiert. In diesem Sinne setzt Nr. 1.02.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen und Untergebrachten vom 29.12.2009 (VwV – Gelder der Gefangenen) die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes auf den einhundertfünfzigfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 49 Abs. 2 JVollzGB III, § 44 Abs. 2 JVollzGB IV) fest. Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Verwaltungsvorschrift vom 09.10.2014 nichts geändert. Im gleichen Sinne bestimmt Nr. 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch vom 08.03.2010 (VV-JVollzGB) zu § 52 JVollzGB III und zu § 48 JVollzGB V einheitlich, dass die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes das Vierfache der nach § 28 SGB XII festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht unterschreiten soll.
Allerdings muss sich, wie bemerkt, die Festlegung des Überbrückungsgeldsolls und damit auch eine – hier verfahrensgegenständliche – Erhöhung dieses Solls, die in der Sache nichts anderes ist als eine Neufestsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldsolls, an den persönlichen Lebensumständen des einzelnen Gefangenen bzw. Untergebrachten orientieren. Dies ist bezüglich der hier von der Anstalt vorgenommenen Erhöhung jedoch nicht erkennbar der Fall. Wie sich aus der Stellungnahme der Vollzugsbehörde im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergibt, beruht die Erhöhung des Überbrückungsgeldsolls allein auf der zum 1.01.2014 erfolgten Neufestsetzung der Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV, aus der die Anstalt das Überbrückungsgeldsoll berechnet, auf jährlich EUR 33.180, 00 (vgl. § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2014). Ein Zusammenhang des Erhöhungsbetrages mit den zu erwartenden Lebensumständen des Sicherungsverwahrten in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung ist hingegen nicht zu erkennen. Die Erhöhung des Überbrückungsgeldsolls des Sicherungsverwahrten beruht damit letztlich nicht erkennbar auf ihn betreffenden individuellen Erwägungen.
Die Verfügung der Anstalt waren daher aufzuheben. Dies schließt indes nicht aus, dass die Vollzugsbehörde bei einer Neubestimmung des Überbrückungsgeldsolls mit tragfähigen Erwägungen betragsmäßig wieder zum selben Ergebnis gelangt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält dies insbesondere für denkbar, wenn die Vollzugsbehörde, was sie darzulegen hätte, die konkreten Lebensumstände, die den Sicherungsverwahrten nach der Entlassung erwarten, und die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann und sie deshalb auf die genannten Verwaltungsvorschriften zurückgreift.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2014 – 2 Ws 344/14
- Arloth, StVollzG, § 51 Rn. 4[↩]
- OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 251; OLG Hamm [B] NStZ 1989, 360; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal-Laubenthal StVollzG, 6. Auflage, § 51 Rn. 2; Feest/Lesting-Däubler/Galli, StVollzG, 6. Auflage, § 51 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 51 Rn. 2; a. A. bzgl. des Vorliegens eines Beurteilungsspielraums Arloth a. a. O.[↩]
- Feest/Lesting-Däubler/Galli a. a. O.[↩]
- Arloth a. a. O.[↩]











