Die nach drei Jahren noch nicht vollzogene Maßregel

Ist eine freiheitsentziehende Maßregel drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils nicht vollzogen worden, ist bei der nach § 67c Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung des weiteren Schicksals der Maßregel die Einholung eines Prognosegutachtens nicht obligatorisch. 

Die nach drei Jahren noch nicht vollzogene Maßregel

Die nach § 67c Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung des Gerichts war gemäß § 463 Abs. 6 S. 1 StPO nach den Verfahrensvorgaben des § 462 StPO zu treffen. Die obligatorische Einholung eines Gutachtens sieht die Vorschrift nicht vor.

Die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 67c Abs. 2 S. 5 auszusprechen, wenn der Zweck der Maßregel erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass vom dem Verurteilten entweder gar keine oder keine erheblichen rechtswidrigen Taten infolge seines Hanges bzw. Zustandes mehr zu erwarten sind1. Maßgeblich ist insoweit auf eine infolge Zeitablaufs vorzunehmende Neubewertung der (auch) mit dem Hang zum Rauschmittelkonsum verknüpften Gefahrenprognose abzustellen.

Im hier entschiedenen Fall konnte für das Oberlandesgericht Celle offenbleiben, ob Zweifel in der Legalprognose zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen wären2. Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Erforderlichkeit einer Korrektur der Gefahrenprognose rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die vom Landgericht vorgenommenen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der im Oktober 2017 begangenen Tat aus der Anlassverurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Insbesondere die noch im Urteil der Strafkammer angestellte Prognose, der Verurteilte werde unbehandelt alsbald wieder mit Taten der Beschaffungskriminalität auffallen, hat sich, worauf das Landgericht zutreffend abstellt, nicht als richtig erwiesen.

Weiterlesen:
2 Gesamtstrafen + Entziehungsanstalt - und die Bemessung des Vorwegvollzugs

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 Ws 26/22

  1. LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl.2007, § 67c Rn. 174[]
  2. vgl. statt vieler nur NK-StGB/Pollähne, 5. Aufl.2017, § 67 Rn. 32 m.w.N.[]

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