Einstweiliger Rechtsschutz im Strafvollzug – und die bereits vollzogene Maßnahme

Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf Art.19 Abs. 4 GG nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist1.

Einstweiliger Rechtsschutz im Strafvollzug – und die bereits vollzogene Maßnahme

Hat die Strafvollstreckungskammer jedoch zugleich in der Hauptsache entschieden, wurde die Eilentscheidung mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung prozessual überholt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 2 BvR 656/16

  1. vgl. BVerfGK 11, 54, 61; BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, NStZ-RR 2015, S. 355, 356; siehe auch Lübbe-Wolff/Frotz, NStZ 2009, S. 677, 678[]