Strafzumessung – und die Kontrolle des Revisionsgerichts

Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

Strafzumessung – und die Kontrolle des Revisionsgerichts

Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.

Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen1.

Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich.

Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 16.04.2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Urteil vom 22.10.1953 – 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 02.08.2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN[]