Der Zweifelssatz gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung1.
Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken.
Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2018 – 4 StR 320/18










