Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.

Er allein ist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,
- wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
- wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder
- wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 346/20
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15.06.2016 – 1 StR 72/16 Rn. 10 mwN; und vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11[↩]