Verfassungsbeschwerden in Strafsachen – und die Monatsfrist

Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist1.

Verfassungsbeschwerden in Strafsachen – und die Monatsfrist

In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt2

Im hier entschiedenen Fall trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass der mit der am 11.08.2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2021 seinem Verteidiger am 13.07.2021 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies kann auch den vorgelegten Anlagen nicht ohne Weiteres entnommen werden. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 11.07.2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. 

Es bestanden daher für das Bundesverfassungsgericht bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Das Bundesverfassungsgericht konnte dies hier im Ergebnis jedoch dahinstehen lassen, da die Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig war.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. September 2021 – 2 BvR 1425/21

  1. vgl. BVerfGK 14, 468 <469> BVerfG, Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 2; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 6[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 8; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 7[]