Versagen von Lockerungen im Maßregelvollzug

Im Maßregelvollzug kommt ein vollständiges Versagen von Lockerungen nur in Betracht, wenn aufgrund einer konkreten Gefährdungsprognose selbst bei begleiteten Ausführungen auf dem Klinikgelände ein Missbrauch zu besorgen ist.

Versagen von Lockerungen im Maßregelvollzug

Für das Oberlandesgericht Celle unterliegt es keinem Zweifel, dass § 15 Abs. 1 Nds. MVollzG trotz ihres auf Lockerungen abzielenden Wortlauts als Eingriffsnorm auszulegen ist und hiernach entsprechende Eingriffe in Form des Versagens von Lockerungen letztlich am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG auszurichten sind1.

Zwar steht der Vollzugseinrichtung im Hinblick auf das Gewähren von Lockerungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die Gerichte aufgrund der ihnen insoweit nur zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz allein auf entsprechende Ermessens- und Beurteilungsfehler überprüfen können2. Dies setzt aber gleichsam voraus, dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer vollständig ermittelten Tatsachengrundlage getroffen wurde, die insbesondere auch – und zwar in nachprüfbarer Weise – zu erkennen gibt, dass und warum aufgrund der abgelehnten Maßnahme zu befürchten ist, dass der Untergebrachte die von ihm begehrten Lockerungen missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird. Erforderlich ist insoweit eine über allgemein gehaltene Angaben hinausgehende, konkrete Gefährdungsprognose3.

Aufgrund der unmittelbar wertsetzenden Bedeutung des aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden Freiheitsgrundrechts folgt hieraus aber auch, dass ein uneingeschränktes, also umfassendes Versagen von Lockerungen, und zwar selbst von begleiteten Ausführungen, gerade bei langjährigem Vollzug von Maßregeln regelmäßig nur in Betracht kommt, wenn trotz der hiermit einhergehenden Sicherungsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten steht, und dass ein allgemein gehaltener Hinweis auf eine fehlende Therapiebereitschaft und eine hieraus allgemein herzuleitende Gefährlichkeit das Ablehnen der entsprechenden Maßnahme nicht rechtfertigen kann4. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Celle auch, soweit beim generellen Versagen von Lockerungen nicht nach einzelnen Lockerungsmaßnahmen differenziert wird und allein deshalb nicht zu erkennen ist, warum gerade bei begleiteten Ausführungen ein Risiko bzw. eine Missbrauchsgefahr nicht mit vertretbarem Aufwand auszuräumen ist5. Hiermit setzen sich weder der Bescheid der Antragsgegnerin noch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auseinander. Dies gilt umso mehr, als jene Entscheidungen auch nicht erkennen lassen, ob der Antragsteller außer den – nachgeschoben – geschilderten verbalen Auffälligkeiten seit Absetzen der Medikation jemals in tatsächlicher Weise aggressiv in Erscheinung getreten ist, und ob dies eine abweichende Wertung rechtfertigen könnte.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 Ws 251/13 (MVollz)

  1. vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 17 MVollzG Schleswig-Holstein: OLG Schleswig vom 09.04.2008, RuP 2009, 108[]
  2. vgl. hierzu nur OLG Celle, StV 2000, 571[]
  3. OLG Celle, a.a.O.[]
  4. BVerfG vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 378, für das Versagen selbst von Ausführungen im Maßregelvollzug[]
  5. OLG Celle, StV 2012, 681; sowie Beschluss vom 28.02.2013 – 1 Ws 563/10 StrVollz[]