Geldbuße gegen eine juristische Person – und ihre Bemessung

Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientieren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird.

Geldbuße gegen eine juristische Person – und ihre Bemessung

Die Geldbuße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen.

Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Bußgeld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll1.

Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 424/15

  1. vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a[]
  2. Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45[]