Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat ein im Rahmen einer getroffenen Absprache abgelegte Geständnis nur ein geringes Gewicht, wenn ein Leugnen der Tat aufgrund der erdrückenden Beweislage aussichtslos gewesen wäre und weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen waren.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einen Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Angeklagt war ein 26 Jahre alter Waschsalonbetreiber aus Serbien, der zusammen mit einem anderweitig Verfolgten Kokain in seiner 1‑Zimmer-Wohnung aufbewahrte. In der Wohnung in der Münchener Occamstraße wurden unter dem Backofen in einer Schublade und auf der Küchenzeile in einer Papiertüte insgesamt 148,69 Gramm Kokain entdeckt, die für den weiteren Verkauf vorgesehen waren. Neben typischem Verkaufszubehör wurden außerdem in der Wohnung 9.200,00 € an Bargeld sichergestellt. Unter Berücksichtigung einer Streckung der Wirkstoffkonzentration von circa 40 % im Straßenverkauf ist bei dem aufgefundenen Kokain von einem Verkaufswert von etwa 30.000,00 € auszugehen.
Nachdem der Angeklagte im November 2019 in Ungarn aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts München festgenommen worden war, befindet er sich seit der Überstellung am 9. Dezember 2019 nach Deutschland in Untersuchungshaft.
Zwischen allen Verfahrensbeteiligten hat es ein Rechtsgespräch gegeben, in dem für den Fall eines Geständnisses dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten bis zu zwei Jahren und neun Monaten in Aussicht gestellt worden war. Daraufhin hat er die Tat durch Erklärung seines Verteidigers unumwunden und vollständig zugegeben.
Für jeden Angeklagten ist es besonders wichtig, auf einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen zu können. Sinnvoll ist dabei die Qualifizierung als Fachanwalt für Strafrecht. Damit ist meist gewährleistet, dass der Strafverteidiger sich in einem besonderen Maße mit den strafrechtlichen Regelungen und Strafverfahren auskennt. Handelt es sich – wie in diesem Fall – um Delikte nach dem BtMG, kann es durchaus von Vorteil sein, sich eines Strafverteidigers zu bedienen, der sich auf den Themenbereich Betäubungsmittel spezialisiert hat. Denn hier kann es sehr schnell für den Betroffenen um schwerwiegende existenzielle Bereiche gehen. Spezielles Wissen bezüglich der Strafbarkeit oder der Vorgehensweise der handelnden Behörden kann sich unter Umständen auf das jeweilige Verfahren auswirken. Weniger von Bedeutung ist bei der Wahl des Strafverteidigers der Sitz der Kanzlei: Ist der Jurist meines Vertrauens vorwiegend als Anwalt BTM in München tätig, oder liegen seine Büroräume z. B. im Gerichtsbezirk Hamburg- für die Mandatierung sollte besonderer Wert auf die fachliche Qualifizierung des Strafverteidigers gelegt werden.
So hat in dem hier vorliegenden Fall nach einer Absprache der Angeklagte durch Erklärung seines Verteidigers die Tat vollständig zugegeben. Im Prozess sind die Vernehmungsbeamten des im Ausland aufhältigen (und dadurch aufgrund von Corona unerreichbaren) Mittäters als Zeugen vernommen worden: Danach hat der Mittäter ausgesagt, vom Angeklagten für zwei bis drei Tage in dessen Münchener Wohnung eingeladen worden zu sein, um von dort zu einem Moskauer Fußballspiel einer serbischen Mannschaft zu reisen. Er habe von Drogen oder Bargeld nichts gewusst, ein Flugticket nach Moskau habe er allerdings noch nicht besorgt.
Ein weiterer Beamter erklärte, dass ursprünglich der Anlass für die Wohnungsdurchsuchung ein bei drogentypischen Handlungen beobachteter Dritter gewesen sei, der in der fraglichen Wohnung hätte wohnen sollen. Ein bei der nachfolgenden Überwachung festgenommener anderweitig verfolgter Mittäter habe den Angeklagten als eigentlichen Wohnungsinhaber offenbart. Außerdem seien die DNA und Fingerabdrücke des Angeklagten an den Drogen und dem Verpackungszubehör gesichert worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zwar im Rahmen der getroffenen Absprache geständig war, aber dieses Geständnis nach Meinung des Gerichts nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht habe. Denn ein Leugnen der Tat wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage aussichtslos gewesen. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte weder Reue noch Schuldeinsicht gezeigt, die das Geständnis gewichtiger hätten erscheinen lassen.
Darüber hinaus waren zugunsten des Angeklagten das bislang straflose Vorleben und die Tatsache, dass der Angeklagte aus Ungarn überstellt werden musste, zu berücksichtigen. Weiterhin war strafschärfend zu beachten, dass bei der festgestellten Wirkstoffmenge des Kokaingemisches der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Außerdem handelt es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge. Auch der sehr gute Wirkstoffgehalt war zu berücksichtigen, wobei es sich zu einem großen Teil um unverschnittenes Kokain handelte.
Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht München den Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Amtsgericht München, Urteil vom 11. Mai 2020 – 1111 Ls 361 Js 162770/18 (nicht rechtskräftig)