Das Fehlen des Fertigstellungsdatums hinderte die wirksame Zustellung und damit den Anlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen- nicht, wenn das Protokoll vor der Zustellung von beiden Urkundspersonen unterzeichnet und somit fertiggestellt war1.

Der Fertigstellungsvermerk ist kein Bestandteil des Protokolls2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 StR 361/16