Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde.

Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist.
Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren.
Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.
- Die gesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug
- Der Ausgangssachverhalt
- Die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Zwangsbehandlungen und das Grundrechrt auf körperliche Unversehrtheit
- Rechtfertigung dieses Eingriffs im Maßregelvollzug
- Rechtfertigung durch Schutzpflichten gegenüber dem Betroffenen
- …im konkreten Fall
Die gesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Zwangsbehandlungen des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a StPO sowie im anschließenden Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf der Grundlage des – in der hier maßgeblichen Fassung seit 1.01.2019 außer Kraft getretenen – Art. 6 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17.07.20151 (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG a.F.). Diese Behandlungen erfolgten mit Psychopharmaka, obwohl der Beschwerdeführer zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen.
Die Voraussetzungen für eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person waren in dem Zeitraum, in dem die angegriffenen Gerichtsentscheidungen ergingen, in Art. 6 BayMRVG a.F. geregelt, die Dokumentationspflicht in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG a.F. Für die einstweilige Unterbringung gelten die Bestimmungen zum Maßregelvollzug gemäß Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a.F. unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung entsprechend.
Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Norm wurde in der Zeit nach Erhebung der hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerden aufgehoben und mit Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze vom 08.07.20202 neu gefasst.
Der Ausgangssachverhalt
Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen.
Der Beschwerdeführer war aufgrund einer gerichtlichen Anordnung ab Oktober 2015 zunächst einstweilig und nach Abschluss des Strafverfahrens dauerhaft in einem Bezirkskrankenhaus im Maßregelvollzug untergebracht. Bereits im Juni 2005 hatte er in einem Formular erklärt, eine „Patientenverfügung“ getroffen zu haben und sie in diesem Dokument zu wiederholen. Er traf insbesondere Anordnungen zu lebensverlängernden Maßnahmen sowie Fremdbluttransfusionen und setzte seine Mutter als bevollmächtigte Vertreterin ein. Mit Datum vom 04.01.2015 hatte er seine Mutter nochmals als Bevollmächtigte eingesetzt, die ihn in allen Angelegenheiten vertreten sollte. In einem weiteren Schriftstück vom 11.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und anderen Personen) verbiete, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn dazu zu drängen. Im September 2016 beantragte das Bezirkskrankenhaus die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, weil er an einer Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ leide. Die Behandlung sei notwendig, um ihn vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren, die bei weiterer Verzögerung des Behandlungsbeginns mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten. Das für das Strafverfahren zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth erteilte auf Grundlage der Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3, Art. 41 Nr. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17.07.2015 (BayMRVG a. F.) die Einwilligung, den Beschwerdeführer mit einem atypischen Neuroleptikum zu behandeln. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht
Auf erneuten Antrag des Bezirkskrankenhauses erteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit den hier angegriffenen Beschlüssen aus dem März 2017 und Juni 2017 die Einwilligung in die Fortsetzung der Behandlung bis August 20173. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Nürnberg im Juli 2017 als unbegründet zurück4.
Nach anschließend erneut erteilter Verlängerung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers durch das für die Vollstreckung zuständige Landgericht Regensburg im Dezember 2017 hob das Oberlandesgericht Nürnberg diese Entscheidung zunächst auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurück. Dieses habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass keine Patientenverfügung vorliege. Das Landgericht Regensburg erteilte daraufhin im März 2018 erneut die Einwilligung zur täglichen Injektion eines Medikaments für weitere zwölf Wochen5. Das von dem Beschwerdeführer in der Patientenverfügung vom 11.01.2015 ausgesprochene Verbot, ihm Neuroleptika zu verabreichen, sei berücksichtigt worden, stehe einer Zwangsbehandlung aber nicht entgegen. Die daraufhin erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg als offensichtlich unbegründet6.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die die Zwangsbehandlung betreffende Regelung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a. F. Die beiden Verfassungsbeschwerden hatten nun überwiegend Erfolg; die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse hielten einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht stand. Die Fachgerichte haben, so das Bundesverfassungsgericht, bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Die erste Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom Juni 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit dieser landgerichtlichen Entscheidung richtet. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Beschluss des Landgerichts weder vorgelegt noch inhaltlich ausreichend wiedergegeben.
Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden jedoch zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse stützen sich zwar auf die verfassungsgemäße Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 BayMRVG a.F. (in Bezug auf die vorläufige Unterbringung i.V.m. Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a.F.). Die Gerichte haben jedoch bei deren Auslegung und Anwendung Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.
Zwangsbehandlungen und das Grundrechrt auf körperliche Unversehrtheit
Zwangsbehandlungen greifen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs können grundsätzlich aus den Grundrechten abgeleitete Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen selbst sowie gegenüber anderen Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung herangezogen werden, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen selbst können eine Zwangsbehandlung jedoch nicht rechtfertigen, wenn diese eine solche Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen haben.
Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität der Person und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung7.
Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus8. Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt9 und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist10. Die medizinische Behandlung einer untergebrachten Person, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung erteilten Einwilligung dieser Person gedeckt ist. Dies setzt allerdings deren Einwilligungsfähigkeit voraus11.
Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG – darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit – haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht12. Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt besonders schwer13. Dies gilt hinsichtlich der Wirkungen von Neuroleptika schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit14.
Rechtfertigung dieses Eingriffs im Maßregelvollzug
Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein15.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der untergebrachten Person kommt als rechtfertigendes Schutzgut allerdings nicht in Betracht (aa). Zur Rechtfertigung können jedoch die Grundrechte anderer Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung herangezogen werden (bb). Rechtfertigende Belange können überdies – als Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht – das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG des Untergebrachten selbst (cc) sowie sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (dd) sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung seiner Interessen infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der untergebrachten Person, die diese im Fall ihrer Entlassung aus dem Maßregelvollzug krankheitsbedingt begehen könnte, stellt keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund dar. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass die Person unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich16.
Ein weiterer Verbleib des Betroffenen in der Maßregelvollzugseinrichtung kann aber diejenigen Personen nicht schützen, die ihm dort begegnen. Um die notwendige Pflege und Versorgung des Betroffenen zu gewährleisten und darüber hinaus zu Therapie und Resozialisierung erforderliche Maßnahmen anzubieten, tritt das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig mit dem Betroffenen in engen Kontakt. Zudem sind in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen17, seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann.
Bei der Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzepts für die in einer Maßregelvollzugseinrichtung lebenden und tätigen Personen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu18. Sieht er die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit19 gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Zwangsbehandlung müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.
Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit der untergebrachten Person kann eine staatliche Schutzpflicht auslösen, die eine Zwangsbehandlung zu rechtfertigen vermag. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren20. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich bei Betreuten, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, die allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Handlungspflicht verdichten. Ärztliche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreuter vorgenommen werden dürfen21. Dies gilt auch für im Maßregelvollzug untergebrachte Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nicht unter Betreuung stehen, denen aber in gleicher Weise krankheitsbedingt die Einsicht fehlt, ihre psychische Erkrankung behandeln zu lassen.
Im Maßregelvollzug und ebenfalls in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kann jedoch zur Rechtfertigung des Eingriffs das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) herangezogen werden, sofern sie zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist22. Der Maßregelvollzug und der damit einhergehende Freiheitsentzug dienen neben dem Schutz der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit dem Ziel, den Patienten zu therapieren und so zu einer Besserung seines Zustands beizutragen. Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit kann den Betroffenen hindern, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit und damit um die Herstellung der Entlassungsfähigkeit geht. Soweit der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist, darf der Staat zum Schutz seines Freiheitsinteresses – nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene krankheitsbedingt übergewichtet23.
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, in denen eine Zwangsbehandlung mit dem Schutz der Gesundheit und/oder den Freiheitsinteressen des Betroffenen selbst gerechtfertigt wurde, aus den grundrechtlichen Garantien24 und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit25 umfangreiche konkrete Anforderungen an Zwangsbehandlungen untergebrachter Personen hergeleitet.
Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen, eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist26. Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann27 und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen28. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert überdies, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegt29.
Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen30. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal31. Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren32. Schließlich fordert Art. 2 Abs. 2 GG spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet. Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung33.
Rechtfertigung durch Schutzpflichten gegenüber dem Betroffenen
Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen selbst können eine Zwangsbehandlung jedoch auch unter den vorgenannten Kautelen nicht rechtfertigen, wenn diese eine solche Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen haben. Eine vom Betroffenen aufgrund einer autonomen Willensentscheidung erklärte Ablehnung einer Zwangsbehandlung setzt der staatlichen Schutzpflicht enge Grenzen, soweit es allein um den Schutz der Grundrechte des Betroffenen selbst geht. Sie muss wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als autonom betrachtet werden zu können und damit wirksam und verbindlich zu sein. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter bleibt davon unberührt.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu bessern und ihn entlassungsfähig zu machen, hat, wie dargelegt, dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht zur Voraussetzung34. Hat der Betroffene hingegen – zeitlich vorausliegend – im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese Situation in den Blick genommen und für den Fall ihres Eintretens über seine Grundrechte wirksam selbst verfügt, darf sich der Staat jedenfalls zum Schutz des Betroffenen im Maßregelvollzug über diese Disposition nicht hinwegsetzen. Sofern Betroffene mit freiem Willen über medizinische Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eigenen Gesundheit entscheiden können, besteht keine Schutz- und Hilfsbedürftigkeit. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt gegenüber dem Betroffenen insoweit zurück35. Der Einzelne ist grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt36. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als unbenanntes Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen37. Es verstärkt durch die Inbezugnahme der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gewährleistungsgehalt der körperlichen Unversehrtheit zu einer „Freiheit zur Krankheit“ und verleiht ihm dadurch ein besonderes Gewicht. Achtung und Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreifen38.
Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Person eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss sich nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Die Pflicht des Staates, den Einzelnen „vor sich selbst in Schutz zu nehmen“, eröffnet keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint39. Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, auch wenn diese der Erhaltung oder Verbesserung seiner Gesundheit dienen. Das schließt die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassung zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen kann40.
Die wirksame Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung zieht der Schutzpflicht des Staates enge Grenzen. Die persönliche Autonomie ist, wenn es allein um den Schutz eigener Rechte des Betroffenen geht, nicht nur ein Abwägungsbelang, sondern lässt die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen entfallen, die Voraussetzung für das Eingreifen der staatlichen Schutzpflicht ist. Selbst für den Fall, dass der Betroffene, der sich gegen eine Behandlung seiner Erkrankung entscheidet, in einen nach objektiven Kriterien äußerst schlechten Gesundheitszustand oder in soziale Isolation gerät, ist es dem Staat verwehrt, seine eigene Einschätzung vom „Besten“ für den Betroffenen an die Stelle dessen autonomer Entscheidung zu setzen. Dies gilt gleichermaßen, wenn ohne die abgelehnte Medikation eine Entlassungsperspektive des Betroffenen in weite Ferne rückt. Der Staat darf eine Zwangsbehandlung in diesen Fällen auch nicht allein deshalb durchführen, um dem Betroffenen ein Leben außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu ermöglichen.
Der unbedingte Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Ob die im Rahmen einer Patientenverfügung vorab festgelegte Ablehnung einer bestimmten Behandlung diese Anforderung erfüllt, ist anhand einer zweistufigen Prüfung zu beantworten: Die Erklärung muss im Zustand der Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung ihres Aussagegehalts abgegeben worden sein. Einsichtsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag41. Ob ein Betroffener einsichtsfähig war, als er eine bestimmte Behandlung ablehnte, müssen die Gerichte auf der ersten Stufe – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – aufklären. Steht – wie hier – ein schwerwiegender Eingriff in ein hochrangiges Grundrecht in Frage, dürfen allerdings Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen.
Auf der zweiten Stufe ist der Inhalt der Erklärung daraufhin auszulegen, ob dieser hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungssituation von der Reichweite der Erklärung umfasst ist. Dies kann nach denselben Maßstäben beurteilt werden, die für die unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung im Sinne von § 1901a Abs. 1 BGB gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Erklärung einerseits konkret die Behandlungssituation beschreiben, in der sie gelten soll, und andererseits die ärztliche Maßnahme bezeichnen, in die der Erklärende einwilligt oder die er untersagt. Es muss sich feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden beziehungsweise unterbleiben sollen42. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann danach nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Hierzu gehört auch zu überprüfen, ob die vom Betroffenen in der Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen etwa für die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme erfasst. Abstrakte, einer weiteren Wertung unterliegende Behandlungsanordnungen wie etwa eine „würdevolle“ oder „angemessene“ Behandlung genügten nicht; jedoch kann vom Erklärenden auch kein medizinisches Fachwissen verlangt werden oder die Vorausahnung seiner Biographie als Patient43.
Liegen diese Voraussetzungen für eine bindende Erklärung vor, so ist diese Ausdruck des freien Willens des Erklärenden und schließt eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst stützt, auch im Maßregelvollzug aus. Allerdings ist fortlaufend zu überprüfen, ob die jeweiligen Umstände und Krankheitssituationen noch von der Patientenverfügung gedeckt sind.
Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten und daher dessen krankheitsbedingten Übergriffen ausgesetzt sein können, bleibt dabei unberührt. Sie tritt hinter der Ablehnung einer Behandlung des Betroffenen auch dann nicht zurück, wenn dessen Erklärung im Zustand der Einsichtsfähigkeit und unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes abgegeben wurde. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. Diesbezüglich verbleibt es, auch soweit eine wirksame Ablehnung einer konkreten Behandlung vorliegt, bei der unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführenden Abwägungsentscheidung.
…im konkreten Fall
Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht.
Bei den Behandlungen, die auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 16.03.2017; und vom 28.03.2018 folgten, handelt es sich um medizinische Behandlungen eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen und mithin um Zwangsbehandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts44. Die in diese Behandlungen einwilligenden Beschlüsse, die das Oberlandesgericht jeweils bestätigt hat, greifen in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, weil ihm auf ihrer Grundlage ein atypisches Neuroleptikum intramuskulär verabreicht wurde. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass sämtliche dieser Behandlungen gegen seinen aktuellen, aber auch gegen seinen vor der klinischen Diagnose schriftlich niedergelegten Willen durchgeführt wurden, wird hinsichtlich des aktuellen natürlichen Willens durch die Ausführungen der Klinikleitung des Bezirkskrankenhauses S. im Verlängerungsantrag vom 08.03.2017 bestätigt. Darin führte die Klinikleitung aus, dass der Beschwerdeführer die Behandlung weiterhin ablehne, deren Durchführung jedoch mittlerweile widerstandslos über sich ergehen lasse.
Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nicht gerechtfertigt. Sie sind zwar aufgrund einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage angeordnet worden. Bei deren Auslegung und Anwendung haben die Fachgerichte jedoch der Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzureichend Rechnung getragen.
Die jeweiligen Eingriffe finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a.F. (in Bezug auf die vorläufige Unterbringung i.V.m. Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a.F.).
Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Bedenken.
Auch materiell genügt die Norm den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Zulassung von Zwangsbehandlungen stellt. Die gesetzliche Grundlage gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung vor45.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs sind hinreichend klar und bestimmt geregelt. Insbesondere genügt der Begriff des „Beachtens“ einer Patientenverfügung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. den Bestimmtheitsanforderungen, auch wenn diese angesichts der Intensität des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs hier besonders streng sind46. An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist47. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt48. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen49.
Dem wird Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. gerecht. Der konkretisierungsbedürftige Begriff des „Beachtens“ lässt sich durch Heranziehung des mit der Regelung verfolgten Ziels, die Selbstbestimmung der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen zu stärken50, und des im Wortlaut der Norm angelegten systematischen Zusammenhangs mit § 1901a Abs. 1 BGB dahin präzisieren, dass eine Erklärung, die die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt, in Bezug auf die Rechte des Patienten verbindlich sein soll. Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. setzt eine „wirksame Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB“ voraus. Damit hat der Landesgesetzgeber sich für die Anknüpfung an ein Rechtsinstitut entschieden, welches im Zivilrecht mit Verbindlichkeit ausgestattet ist51. Für die Wirksamkeit der Patientenverfügung verweist die Gesetzesbegründung zu Art. 6 BayMRVG a.F.52 ausdrücklich auf die aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitete Voraussetzung, dass sich anhand der Erklärung feststellen lassen muss, in welcher Behandlungssituation nach dem Willen des Patienten welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit bei Untersuchungen und Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug „zum Tragen kommen“52.
6 Abs. 3 Nr. 1 BayMRVG a.F. erfüllt zudem die verfassungsrechtliche Anforderung, die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder seine Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung einer Zwangsbehandlung zu machen. Die Vorschrift bestimmt außerdem die Zwecke, die einen Eingriff rechtfertigen können, in Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b sowie Abs. 6 abschließend. Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a BayMRVG a.F. schreibt für die Zwangsmedikation zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2) einen ernsthaften, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommenen Versuch vor, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Betroffenen zu erlangen. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c BayMRVG a.F. muss die untergebrachte Person in diesen Fällen ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme aufgeklärt werden, und die Maßnahme muss ihr unter Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten rechtzeitig, mindestens aber 48 Stunden vorher, angekündigt werden. Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d BayMRVG a.F. legt fest, dass eine Zwangsbehandlung nur durchgeführt werden darf, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e BayMRVG a.F. darf sie nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind. Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben f und h BayMRVG a.F. tragen zudem den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegen muss und diese nicht mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der untergebrachten Person verbunden sein darf. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g BayMRVG a.F. müssen Art und Dauer der Behandlung auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden. Art. 6 Abs. 4 BayMRVG a.F. bestimmt überdies, dass die Zwangsbehandlung von der zuständigen Strafvollstreckungskammer anzuordnen ist, wobei die Behandlungsdauer einen Zeitraum von zwölf Wochen jeweils nicht überschreiten darf. Sie muss durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt, überwacht und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG a.F. sieht darüber hinaus vor, dass die wesentlichen Entscheidungen und Anordnungen in der Krankenakte des betroffenen Patienten zu vermerken und zu begründen sind, zu denen auch eine Zwangsbehandlung gehört53.
Die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach den dargestellten Maßstäben jedoch nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 4 Satz 6 BayMRVG a.F. (in Bezug auf die vorläufige Unterbringung i.V.m. Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a.F.) Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzureichend Rechnung getragen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Landgericht Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – haben bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „beachten“ in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Maßstäbe für die Überprüfung der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung nicht ausreichend beachtet. Beide Gerichte haben die Schutzpflicht des Staates gegenüber den grundrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung herangezogen, ohne zu bedenken, dass sein Selbstbestimmungsrecht eine Zwangsbehandlung, die allein seinem Schutz dient, bei einer entgegenstehenden wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a BGB von vornherein verbietet.
Sie haben die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11.01.2015 als eine wirksame Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB angesehen. Dabei haben sie es allerdings versäumt, zuvor im Wege einer zweistufigen Überprüfung der Erklärung festzustellen, ob dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einsichtsfähig gewesen ist und ob deren Inhalt die konkrete Behandlungssituation im Maßregelvollzug umfasst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zwar die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass dieser bereits im Januar 2015 an einer Psychose erkrankt war, bejaht. Das Landgericht Regensburg hat auf diese Prüfung Bezug genommen. Keines der Gerichte hat sich jedoch – aus seiner verfassungsrechtlich verfehlten Sicht folgerichtig – mit der inhaltlichen Reichweite der Patientenverfügung gerade für eine Behandlung im Maßregelvollzug befasst. Zudem dürften in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit neben dem Zeitpunkt der Erklärung und ihrer zeitlichen Nähe zur Anlasstat auch die früheren Erklärungen des Beschwerdeführers, die Entwicklung seiner Erkrankung und die näheren Umstände beim Zustandekommen der Erklärung zu berücksichtigen sein.
Obwohl die Gerichte die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11.01.2015 als eine wirksame Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB angesehen haben, haben sie sie hinter der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und insbesondere zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit zurücktreten lassen, ohne zu ermessen, inwieweit die Schutzpflicht ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers als Patient findet. Dadurch haben sie die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner abwehrrechtlichen Dimension verkannt. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt eine strikte Bindung an dessen Entscheidung, soweit – wie im vorliegenden Fall – nur seine Rechte zur Rechtfertigung der Zwangsbehandlung herangezogen werden. Die Gerichte haben – dem Antrag der Einrichtung entsprechend – auch nicht auf Rechte Dritter abgestellt, die in der Maßregelvollzugsanstalt womöglich tätlichen Angriffen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt wären und deren Schutz einen Eingriff in dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte. Die Frage, ob die Zwangsbehandlung vorliegend zum Schutz anderer Personen nach Art. 6 Abs. 6 BayMRVG a.F. gerechtfertigt war, ist einer verfassungsgerichtlichen Prüfung somit nicht zugänglich.
Das Oberlandesgericht hat die zulässig angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse bestätigt. Es hat im Beschluss vom 26.07.2017 vollständig auf die Gründe der Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.03.2017; und vom 07.06.2017 Bezug genommen. In seinem Beschluss vom 29.05.2018 hat es die Auslegung durch das Landgericht Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – ebenfalls für zutreffend erachtet. Hiermit hat auch das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. verfehlt.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.03.2017 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.07.2017 im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – vom 28.03.2018 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.05.2018 in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Die genannten Beschlüsse sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG insoweit aufzuheben. Die Sachen sind an das nunmehr allein zuständige Landgericht Regensburg – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing – zurückzuverweisen.
Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass sich die angegriffenen Beschlüsse mittels Zeitablaufs erledigt haben. Da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt14, besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob die jeweils angeordneten und durchgeführten Zwangsbehandlungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren54.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 und 2 BvR 1314/18
- GVBl S. 222, BayRS 312-3-A[↩]
- GVBl S. 330[↩]
- LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse vom 16.03.2017; und vom 07.067.2017 – 5 Ks 102 Js 1478/15[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2017 – 1 Ws 280/17[↩]
- LG Regensburg, Beschluss vo 28.03.2018 – SR StVK 904/17[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 Ws 321/18[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 174 <201> 128, 282 <300>[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 120 <130> 128, 282 <300> 146, 294 <310 Rn. 27>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <300> 129, 269 <280> 133, 112 <131 Rn. 50> 146, 294 <310 Rn. 28>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <301 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <301>[↩]
- vgl. BVerfGE 65, 317 <322> 128, 282 <302>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <302 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <303>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <303 ff.> 129, 269 <280 ff.> 133, 112 <131 ff. Rn. 52 ff.> 146, 294 <311 f. Rn. 29 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <303 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 39, 1 <42> 46, 160 <164> 90, 145 <195> 115, 320 <346> 142, 313 <337 Rn. 69>[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 56 <64> 121, 317 <356> 133, 59 <76 Rn. 45> 142, 313 <337 Rn. 70>[↩]
- vgl. BVerfGE 153, 182 <268 f. Rn. 223 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <341 Rn. 80>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <304 ff.> 146, 294 <311 Rn. 30>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <306>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <311, 313, 315> 146, 294 <311 Rn. 31>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <308 ff., 313> 146, 294 <311 Rn. 31>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <309> 146, 294 <312 f. Rn. 34>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <307 f.> 129, 269 <281 f.> 133, 112 <134 Rn. 59> 146, 294 <311 Rn. 32>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <309 f.> 129, 269 <283> 133, 112 <139 Rn. 69> 146, 294 <313 Rn. 34>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <310 f.> 146, 294 <312 f. Rn. 34>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <311> 129, 269 <283> 133, 112 <140 Rn. 70> 146, 294 <311 Rn. 33>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <313> 129, 269 <283> 133, 112 <138 Rn. 67> 146, 294 <311 Rn. 33>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <313 f.> 129, 269 <283> 133, 112 <138 f. Rn. 68> 146, 294 <311 Rn. 33>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <315 ff.> 129, 269 <283> 133, 112 <141 f. Rn. 71> 146, 294 <311 Rn. 33>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <307>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <340 Rn. 75>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 74> im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 <302> 129, 269 <280> 133, 112 <131 Rn. 49> jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 <259 f. Rn.202 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185 <193> 101, 361 <380> 106, 28 <39> 118, 168 <183> 120, 274 <303> 147, 1 <19 Rn. 38> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 85 <204> 45, 187 <227> 153, 182 <260 f. Rn.206 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <308> 142, 313 <339 Rn. 74>[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180 <219> 30, 47 <53> 58, 208 <226> 128, 282 <304> 142, 313 <339 Rn. 74>[↩]
- vgl. zum Begriff der „Einwilligungsfähigkeit“ Schneider, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl.2020, § 1901a Rn. 10; Diener, in: BeckOGK, § 1901a Rn. 39 [↩]
- vgl. BGHZ 214, 62 <68>[↩]
- vgl. BGHZ 202, 226 <239> 211, 67 <83> 214, 62 <68> BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/1820[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282 <300>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 128, 282 <317> 146, 294 <311 Rn. 31>[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 104 <114> 75, 329 <342> 83, 130 <145> 86, 288 <311> 93, 213 <238> 109, 133 <188> 128, 282 <318> 134, 33 <81> 149, 293 <323 Rn. 77>[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 400 <420> 117, 71 <111> 128, 282 <317> 149, 293 <324 Rn. 78> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.> 86, 288 <311> 149, 293 <324 Rn. 78>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 170 <198> 131, 268 <307> 134, 33 <81 f. Rn. 112> 149, 293 <324 Rn. 78>[↩]
- vgl. Bay. LT-Drs. 17/4944, S. 23[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8442, S. 11 f.; BGHZ 214, 62 <67>[↩]
- vgl. Bay. LT-Drs. 17/4944, S. 33[↩][↩]
- vgl. Bay. LT-Drs. 17/4944, S. 54[↩]
- vgl. BVerfGE 146, 294 <308 ff. Rn. 24> sowie allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung: vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.> 69, 161 <167 f.> 81, 138 <140 f.> 139, 245 <263 f. Rn. 53>[↩]
Bildnachweis:
- Verzweiflung: Gerd Altmann