Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies jedenfalls entschied jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Fall aus der Stadt Pirmasens.

Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 € für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben, doch die Richter gaben der Stadt Recht:
Die Heranziehung des Eigentümers ist nach Ansicht der Neustädter Verwaltungsrichter rechtmäßig. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung ist, so das Verwaltungsgericht, Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich – ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich.
Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen, meint jedenfalls das Verwaltungsgericht. Mit anderen Worten: Das Bonitätsrisiko des Mieters trägt der Vermieter – auch wenn’s Müll ist.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 – 4 K 311/10.NW