Wendet sich der der Angeklagte, der zuvor die Rücknahme seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl erklärt hat, erneut gegen seine Bestrafung, ist dies regelmäßig, ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsbehelfs, als Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens auszulegen. Auf einen solchen Antrag hat
Artikel lesen







