Betreibt ein Entsorgungsträger eine Abfallbeseitigungsanlage, die auf die Entsorgung sowohl von eigenen Abfällen und als auch von angelieferten Fremdabfallmengen ausgelegt ist, ist in der Abfallgebührenkalkulation nur derjenige Kostenanteil ansatzfähig, der sich auf die Entsorgung des im eigenen Gebiet anfallenden Abfalls bezieht.

Die Kosten, die der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden dürfen, werden durch das in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NKAG sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 NAbfG verankerte Prinzip der Leistungsproportionalität begrenzt [1]. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG erheben die Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Dabei soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NAbfG soll das Aufkommen aus den Gebühren alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Daraus folgt, dass nur solche Kosten ansatzfähig sind, die der öffentlichen Einrichtung zuzuordnen sind bzw. der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen, d.h. der Entsorgung des im Gebiet des Beklagten anfallenden Abfalls [2]. Deshalb dürfen die Kosten für eine Abfallbeseitigungsanlage in die Gebührenkalkulation nur eingestellt werden, soweit sie den Gebührenzahlern für den von ihnen verursachten Abfall zuzurechnen sind [3]. Andernfalls würden die Gebührenzahler einen Gebührensanteil entrichten, für den sie keine Gegenleistung erhalten würden. Im Falle einer vom Entsorgungsträger betriebenen Abfallbeseitigungsanlage, die auf die Entsorgung sowohl von eigenen und als auch von fremden Abfallmengen ausgelegt ist, ist daher nur derjenige Kostenanteil ansatzfähig, der sich auf die Entsorgung des im eigenen Gebiet anfallenden Mülls bezieht.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 10. August 2010 -1 A 146/09
- vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 1, Stand: 09/2002, § 6 Rn. 53, 59[↩]
- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.06.2009 – 9 LC 409/06; Rosenzweig /Freese, NKAG, Stand: 01/2009, § 5 Rn. 306[↩]
- OVG Bremen, Urteil vom 17.05.1988 – 1 N 1/85, NVwZ-RR 1989, 101 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.04.1999 – 5 N 3909/98[↩]