Ablehnung des Asylantrags – und die Bestimmung der Ausreisefrist

Die Bestimmung der Ausreisefrist im Asylrecht ist zwingend und lässt kein Ermessen zu. Die Fristbestimmung geht dann nicht ins Leere, wenn noch mindestens ein Zielstaat bestimmt ist.

Ablehnung des Asylantrags – und die Bestimmung der Ausreisefrist

Anders als im Aufenthaltsrecht (vgl. § 59 Abs. Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handelt es sich im Asylrecht bei der Festsetzung einer Ausreisefrist um zwingendes Recht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG: „[…] beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage“).

Demnach hat das BAMF kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Frist. Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG ([…] „Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.“) bezieht sich lediglich darauf, dass die Entscheidung über den Asylantrag regelmäßig mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll. Ein Ermessen hinsichtlich der Setzung der Ausreisefrist hat die Behörde im Asylrecht nicht.

Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13. November 2015 – 15 A 926/12 As