Abschiebehaft – und die Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise

Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dabei muss die vollziehbare Ausreisepflicht auf der unerlaubten Einreise beruhen1.

Abschiebehaft – und die Ausreisepflicht nach unerlaubter Einreise

An der Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht fehlt es, wenn der Betroffene nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat, und ihm daher nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet war. Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZB 10/16

  1. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41 Rn.19; Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn.20[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – V ZB 210/10, aaO[]