Abschiebung – und der unbekannt verzogene Ausländer

Der Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG 2022 dem behördlichen Zugriff entzogen, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechselt und der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde (erneut) nicht bekannt ist. 

Abschiebung – und der unbekannt verzogene Ausländer

Nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG besteht ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr, wenn der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, dem behördlichen Zugriff entzogen ist, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält. 

Im hier entschiedenen Fall hat das Landgericht Hannover unter anderem unter Verweis auf seinen im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vom 21.07.2022 ergangenen Beschluss ausgeführt, da der Aufenthalt der Betroffenen mehr als zwei Jahre nicht habe ermittelt werden können und sie dem behördlichen Zugriff entzogen gewesen sei, sei anzunehmen, dass sie keinen Aufenthaltsort habe, an dem sie sich regelmäßig aufhalte1. Die Betroffene habe sich trotz Kenntnis der Ausweisungsverfügung und Erläuterungen in einer ihrer verständlichen Sprache zur Anlaufadresse und Ausweisung bei der beteiligten Behörde nicht gemeldet. Außerdem sei die Aussage der Betroffenen, sie wolle nicht nach Thailand zurückkehren, sondern mit dem Mann zusammenleben, der sie heiraten wolle, unter Würdigung der Gesamtumstände dahin zu verstehen, dass sie damit zum Ausdruck gebracht habe, nicht freiwillig ausreisen und sich auch nicht für eine behördliche Durchsetzung der Rückkehrpflicht zur Verfügung halten zu wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich der Abschiebung durch Flucht entziehen werde. 

Der Einwand, der Aufenthaltsort der Betroffenen sei unschwer festzustellen sowie der beteiligten Behörde bekannt gewesen, trifft demgegenüber nicht zu. Wie ausgeführt, hatte die Betroffene bei ihrem Aufgriff am 19.01.2020 eine unzutreffende Anschrift angegeben. Tatsächlich hielt sie sich nach ihren Angaben bei der am 20.02.2020 erfolgten Vernehmung in B auf. Obwohl am 19.01.2020 ihr Pass einbehalten worden war, sie die Ausweisungsverfügung und zwei Anlaufbescheinigungen erhalten hatte, und sie am 20.02.2020 in einer ihr verständlichen Sprache über die Anlaufadresse belehrt worden war, meldete sie sich in der Folge nicht bei der beteiligten Behörde. Soweit sie in der Folge in H gewohnt haben will, wurde sie dort anlässlich der Vollstreckung eines in anderer Sache ergangenen Durchsuchungsbefehls am 29.06.2022 angetroffen und festgenommen, und nicht etwa – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – weil der beteiligten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Das Landgericht Hannover hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass die Betroffene, die nach ihrem Aufgreifen jeweils ihren tatsächlichen Aufenthalt wechselte, dem behördlichen Zugriff im Sinn von § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG entzogen war. Aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Äußerungen der Betroffenen bei der Anhörung hat das Landgericht Hannover eine Fluchtgefahr rechtsfehlerfrei bejaht. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 71/22

  1. LG Hannover, Beschluss vom 31.08.2022 – 53 T 22/22[]