Das Fehlen einer Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer noch nicht vollzogenen Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.Die sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger1 ergebende unionsrechtliche Verpflichtung, die Wirkungen des mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbots von Amts wegen zu befristen2, knüpft an die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung an3.

Rückkehrentscheidungen gehen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG dann mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Buchst. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Buchst. b). Die hier allein einschlägige Bestimmung in Buchst. b zeigt, dass die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung nicht schon die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG ist, sondern erst der tatsächliche Vollzug der Abschiebung.
Die Ausländerbehörde genügt daher der aufgezeigten unionsrechtlichen Verpflichtung, wenn sie spätestens vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch die Abschiebung von Amts wegen über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung entscheidet ((vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2014 – OVG 12 S 113.13, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2011 – 11 S 897/11 84; GK-AufenthG, § 59 Rn. 287 (Stand: März 2014).
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14
- ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C‑297/12, Filev und Osmani ./. Deutschland, Rn. 27[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – BVerwG 1 C 14.12 11[↩]