Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.

Erforderlich sind Darlegungen

  • zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht,
  • zu den Abschiebungsvoraussetzungen,
  • zu der Erforderlichkeit der Haft,
  • zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und
  • zu der notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG1.

Diesen Anforderungen wurde der Haftantrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gerecht:

In dem Antrag wird dargelegt, dass für die Beschaffung marokkanischer Passersatzpapiere erfahrungsgemäß zehn Wochen und für die anschließende Organisation der Rückführung per Flugzeug weitere zwei Wochen benötigt würden. An der Zulässigkeit des Haftantrags ändert es nichts, dass sich dem Antrag nichts dafür entnehmen lässt, weshalb statt der nach den nachvollziehbaren Darlegungen erforderlichen zwölf Wochen eine Haft von 13 Wochen beantragt wird.

Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder worum es hier geht eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 15/19

  1. st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – V ZB 1/19 10 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.10.2016 – V ZB 167/14 7; und vom 29.06.2017 – V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 11 jeweils mwN[]

Bildnachweis: