Abschiebungshaft – und der im Haftantrag benannte Rechtsanwalt

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Nachfragepflicht des Haftgerichts zu befassen, wenn im Haftantrag ein Rechtsanwalt des Betroffenen benannt wird.

Abschiebungshaft – und der im Haftantrag benannte Rechtsanwalt

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Haftanordnung festgestellt1, es stelle auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, dass das Amtsgericht den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, Rechtsanwalt E, nicht vom Anhörungstermin am 30.01.2024 in Kenntnis gesetzt habe. Zwar habe die beteiligte Behörde im Haftantrag mitgeteilt, dass der Betroffene von Rechtsanwalt E anwaltlich vertreten werde. Der Betroffene habe jedoch ausweislich des Protokolls im Anhörungstermin keinen Rechtsanwalt verlangt und Rechtsanwalt E sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Freiheitsentziehungsverfahren, sondern im verwaltungsrechtlichen Verfahren mandatiert gewesen.

Diese Ausführungen hielten rechtlicher Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand; das Landgericht Nürnberg-Fürth habe zurecht die Rüge des Betroffenen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, für nicht durchgreifend erachtet. Das Amtsgericht musste den im Haftantrag benannten Rechtsanwalt nicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen laden und den Betroffenen auch nicht auf die Möglichkeit der Hinzuziehung dieses oder eines anderen Rechtsanwalts hinweisen.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser vom Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Amtsgericht aber nur dann verpflichtet, einen Verfahrensbevollmächtigten von sich aus zum Anhörungstermin zu laden, wenn der Bevollmächtigte in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von einer solchen Bestellung Mitteilung gemacht hat. Eine solche Pflicht des Gerichts besteht demgegenüber nicht, wenn der Rechtsanwalt den Betroffenen in einem anderen Verfahren vertreten hat oder vertritt. Ein solches „anderes Verfahren“ stellen auch ein vorhergehendes oder parallel laufendes ausländerrechtliches Verfahren3 oder ein vorangegangenes Verfahren über die – gegebenenfalls vorläufige (§ 427 FamFG) – Anordnung von Sicherungshaft dar4. Diese sind im Verhältnis zum aktuellen Haftanordnungsverfahren jeweils eigenständige Verfahren mit der Folge, dass aus einer Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten in dem einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das aktuelle Verfahren folgt5.

Allerdings erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens eine Verfahrensgestaltung durch den Haftrichter, die es dem Betroffenen ermöglicht, von seinem Recht, seinen Anwalt zu der Anhörung hinzuzuziehen, effektiv Gebrauch zu machen. Danach ist der zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Sicherungshaft berufene Haftrichter zwar nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in dem Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Rechtsanwalt bestellt hat. Ist ihm jedoch bekannt, dass der Betroffene darin durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss er ihn fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen6. Gleiches gilt für den Fall einer Vertretung im Verfahren nach § 427 FamFG für das nachfolgende Hauptsacheverfahren. Denn angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs der betreffenden Verfahren liegt es nahe, dass sich die anwaltliche Vertretung auch auf das aktuelle Verfahren erstreckt7 oder der Betroffene den Rechtsanwalt auch in diesem mandatieren möchte.

Eine solche Pflicht zur Nachfrage trifft das Haftgericht indes nicht, wenn der Rechtsanwalt den Betroffenen in einem – wenn auch inhaltlich mit dem Haftverfahren zusammenhängenden – ausländerrechtlichen Verfahren vertritt oder vertreten hat und dies dem Gericht bekannt ist. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach der – auch im Streitfall maßgeblichen – Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27.02.2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG keine allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters abzuleiten8. Der bei aufeinanderfolgenden Sicherungshaftverfahren bestehende besondere und unmittelbare sachliche Zusammenhang, der dem Haftrichter ausnahmsweise die Frage an den Betroffenen gebietet, ob der Rechtsanwalt auch im anhängigen Verfahren mandatiert ist oder hinzugezogen werden soll, ist im Verhältnis zwischen ausländerrechtlichem Verfahren und Haftverfahren nicht gegeben. Ersteres betrifft das Bleiberecht des Betroffenen, letzteres demgegenüber die Absicherung einer zwangsweisen behördlichen Aufenthaltsbeendigung durch eine vorübergehende Inhaftnahme des Betroffenen.

Beide Verfahrensarten haben somit grundlegend unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Fragen zum Gegenstand, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Das zeigt sich schon daran, dass für die beiden Verfahrensarten unterschiedliche Gerichtszweige zuständig sind. Daher kann in dieser Konstellation ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nur angenommen werden, wenn das Gericht die Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung nicht ermöglicht, obwohl der Betroffene angegeben hat, dass er einen Bevollmächtigten habe oder die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wünsche8.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im hier entschiedenen Streitfall zu Recht keinen Verstoß des Amtsgerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens festgestellt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt E im Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen am 30.01.2024 nicht für das Verfahren über die Anordnung der Mitwirkungshaft mandatiert war, sondern sich der Hinweis im Haftantrag, der Betroffene werde durch Rechtsanwalt E anwaltlich vertreten, allein auf das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren bezog. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten noch wäre es angesichts der Tatsache, dass der Betroffene von der bevorstehenden Mitwirkungshaft bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine Kenntnis hatte, plausibel. Nach den oben dargelegten Grundsätzen musste das Amtsgericht danach Rechtsanwalt E weder von sich aus zum Anhörungstermin laden noch vor der Anhörung beim Betroffenen nachfragen, ob dieser dessen Teilnahme an der Anhörung wünsche. Da der Betroffene nach den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen, insbesondere ausweislich des Protokolls, die Hinzuziehung von Rechtsanwalt E oder eines anderen anwaltlichen Vertreters nicht verlangt hat, war das Amtsgericht berechtigt, seine Anhörung wie geschehen durchzuführen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2025 – XIII ZB 24/24

  1. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.03.2024 – 18 T 1060/24[]
  2. st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 05.03.2024 – XIII ZB 75/22 8; vom 17.09.2024 – XIII ZB 67/20 12; vom 17.06.2025 – XIII ZB 7/24 7, jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.08.2019 – V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9; vom 28.02.2023 – XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 10[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.08.2019 – V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 6 f.; BGH, InfAuslR 2020, 30 Rn. 12; vom 16.01.2024 – XIII ZB 46/20 16; vom 30.01.2024 – XIII ZB 4/22 7[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.05.2018 – V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7; vom 05.12.2023 – XIII ZB 14/21 7; vom 30.01.2024 – XIII ZB 4/22 7[]
  6. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – XIII ZB 4/22 8 mwN[]
  7. vgl. BGH, InfAuslR 2019, 454 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – XIII ZB 4/22 8[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – XIII ZB 7/24 8 mwN[][]

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