Abschiebungshaft – und die Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen kann. 

Abschiebungshaft – und die Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung

Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann.

Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden.

Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können1. Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen2.

Nach diesen Maßgaben war für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall die auf der Grundlage des Kenntnisstandes vom 12.08.2022 vorgenommene Prognoseentscheidung des Amtsgerichts Hannover3 nicht zu beanstanden. Da das Bundesamt den am 18.07.2022 aus der Haft heraus gestellten Asylantrag am 10.08.2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, lag nicht fern, dass – wie die beteiligte Behörde im Haftantrag ausgeführt hatte – eine baldige Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren erwartet werden konnte. Nachfragen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht versprachen angesichts des Umstands, dass der Antrag erst am 11.08.2022 bei diesem eingegangen und es am späten Nachmittag zunächst zur Rechtswahrung die aufschiebende Wirkung für die Dauer des einstweiligen Rechtschutzverfahrens angeordnet hatte, am Morgen des 12.08.2022 (noch) keinen Erfolg und waren daher nicht erforderlich. 

Nach den oben genannten Grundsätzen hätte das Landgericht Hannover4 aber nicht annehmen dürfen, der Ausschlussgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 liege auch weiterhin nicht vor, denn es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten aus Gründen, die die Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden könne. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es für diese Annahme im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einer ausreichenden Grundlage fehlte. Zwar hatte das Landgericht Hannover beim Verwaltungsgericht angefragt, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung ergangen sei und daraufhin die Antwort erhalten, es laufe noch eine dem Bundesamt eingeräumte Äußerungsfrist. Aus dem angefochtenen Beschluss geht aber nicht hervor, auf welcher Tatsachenbasis das Landgericht Hannover annimmt, das Ergehen einer Entscheidung bis zum 30.09.2022 erscheine nicht ausgeschlossen. 

Danach hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Hannover gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufgehoben, soweit das Landgericht Hannover die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 31.08.2022 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen. Falls ein Prognosemangel ohne weitere Ermittlungen nicht auszuschließen ist, wird es zunächst aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls wann die Betroffene abgeschoben worden ist. Sollte sich danach ein etwaiger Prognosemangel nicht ausgewirkt haben, wird die Beschwerde schon aus diesem Grund (auch) für den Zeitraum ab dem 31.08.2022 zurückzuweisen sein5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 71/22

  1. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 – 2 BvR 538/07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 44/21 7 mwN[]
  3. AG Hannover, Beschluss vom 12.08.2022 – 40 XIV 52/22[]
  4. LG Hannover, Beschluss vom 31.08.2022 – 53 T 22/22[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn.19; vom 20.02.2024 – XIII ZB 24/21 9 mwN[]

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  • Landgericht Hannover: AxelHH