Abweichende Meinung = Willkür?

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln1.

Abweichende Meinung = Willkür?

Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar.

Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt2.

Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17

  1. vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f.; 96, 189, 203[]
  3. vgl. BVerfGE 70, 93, 97; 96, 189, 203[]
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