Die Kölner Oberbürgermeisterin darf sich nur insoweit kritisch zu AfD-Parteitag in Köln äußern, wie die Nutzung amtlicher Mittel unterbleibt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat es der Stadt Köln per einstweiliger Anordnung untersagt, ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD erneut zu verbreiten. Damit hat es dem Antrag der AfD teilweise stattgegeben.
Die Oberbürgermeisterin sei zwar befugt, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern, befand das Verwaltungsgericht. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden. Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden.
Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten.
Da es sich im Übrigen um ein persönliches Statement der Oberbürgermeisterin gehandelt hat, das sich die Stadt Köln weder zu eigen gemacht noch veröffentlicht habe, unterlag die AfD mit ihrem weiteren Antrag, der Stadt Köln die Äußerung und Veröffentlichung zu untersagen.
Erfolglos bleibe die AfD auch mit dem Anliegen, der Stadt Köln zu untersagen, das Statement durch Dritte äußern, verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Journalistische Entscheidungen, das Statement zu verwenden, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Stadt Köln.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30. März 2017 – 4 L 750/17