Amtshaftung für eine verweierte denkmalrechtliche Erlaubnis

Hat eine Stadt den ursprünglichen Antrag eines Grundstückseigentümers auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für ein Umbauvorhaben nicht ablehnen dürfen, liegt darin eine Amtspflichtverletzung, die eine Zahlung von Schadensersatz begründen kann.

Amtshaftung für eine verweierte denkmalrechtliche Erlaubnis

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Berufung der Bundesstadt Bonn zurückgewiesen, mit der diese sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn gewehrt hat, durch das die Bundesstadt Bonn zu Schadensersatz verpflichtet worden ist. Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, hatte im Jahre 2005 in der Bonner Innenstadt die Gebäude erworben, in denen seit den 1920er Jahren das Lichtspieltheater Metropol betrieben worden war. Die Klägerin beabsichtigte, die Räumlichkeiten hinter der denkmalgeschützten Fassade umzubauen und einer Nutzung durch Einzelhandelsgeschäfte zuzuführen. Da das Objekt seit 1983 in die Denkmalschutzliste eingetragen war, beantragte die Klägerin bei der Bundesstadt Bonn eine denkmalrechtliche Erlaubnis, um das Umbauvorhaben durchführen zu können. Diese Erlaubnis wurde von der Bundesstadt Bonn mit Bescheid vom 11.09.2006 abgelehnt. Die Klägerin als Grundstückseigentümerin leitete daraufhin ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ein. Als Ergebnis dieses Verfahrens verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesstadt Bonn schließlich, das Gebäude – mit Ausnahme der Fassade – von der Denkmalschutzliste zu streichen. Anschließend erteilte die Bundesstadt Bonn eine Baugenehmigung und die Klägerin führte die Umbauarbeiten ab August 2009 durch. Die Klägerin veräußerte das Objekt schließlich im September 2011 zu einem Preis von 19.250.000,- €.

Die Klägerin machte in der Folgezeit gegen die Bundesstadt Bonn Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptet, wegen des verzögerten Baubeginns seien ihr Mieteinnahmen entgangen und erhöhte Baukosten entstanden. Vor dem Landgericht Bonn hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Bundesstadt Bonn ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Das Landgericht Bonn hat dieser Klage durch Urteil vom 9. November 2011 stattgegeben. Gegen diese Verurteilung hat sich die Bundesstadt Bonn mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht gewehrt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist die Bundesstadt Bonn der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Die Bundesstadt Bonn hätte den ursprünglichen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht ablehnen dürfen. Die Bundesstadt Bonn hätte vielmehr – wie auch bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat – das Gebäude mit Ausnahme der Fassade aus der Denkmalliste streichen müssen. Damit wäre die Grundlage für einen frühzeitigen Umbau im Sinne der Klägerin geschaffen gewesen. Die Streichung aus der Denkmalliste wäre notwendig gewesen, weil das Gebäude infolge umfangreicher früherer Umbauarbeiten seinen Denkmalschutz verloren habe.

Aufgrund dieser Amtspflichtverletzung muss die Bundesstadt Bonn der Klägerin nunmehr Schadensersatz leisten. Die Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest. Dieser muss von der Klägerin noch abschließend beziffert werden. Die Gerichte haben zunächst lediglich der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. November 2012 – 7 U 213/11