Zur Abwehr einer Legionellengefahr ist es zumutbar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhebliche finanzielle Mittel zur Sanierung einer Trinkwasseranlage aufwenden muss. Eine angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der Trinkwasseranlage muss vorläufig nicht durchgeführt werden, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung
aktuell nicht angenommen werden kann.
So das Verwaltungsgericht Würzburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrerer Wohngebäude in einer Stadtrandgemeinde gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr gewehrt hat.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Würzburg ausgeführt, dass angesichts der mehrfachen und erheblichen Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen die angeordneten Sanierungsmaßnahmen an der Trinkwasseranlage als erforderlich anzusehen seien. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sei es auch zumutbar, dass die Antragstellerin erhebliche finanzielle Mittel zur Sanierung aufwenden müsse. Die Abwägungsentscheidung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsehe, das das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiege.
Erfolgreich war der Antrag hingegen hinsichtlich der gleichzeitig vom Landratsamt Würzburg angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der genannten Trinkwasseranlage. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sah das Verwaltungsgericht Würzburg insoweit als offen an. Es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin vorgenommene Innenbeschichtung von Kupferrohrleitungen noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalte. Da eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung aktuell nicht angenommen werden könne, betrachtet es das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung als verantwortbar, angesichts des immensen Arbeitsaufwandes für die Antragstellerin und der hierfür veranschlagten hohen Kosten von ca. 1 bis 1,5 Millionen EUR die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – W 6 S 14.485











