Anscheinswaffen bei einer Protestaktion

Die polizeiliche Maßnahmen, mit denen zwei am 1. Oktober 2009 in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main aufgestellten Aktivisten das Führen sog. Anscheinswaffen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz untersagt worden war, waren nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig.

Anscheinswaffen bei einer Protestaktion

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied dies freilich zunächst aufgrund einer Formalie: Die in die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung entsandten Polizeibeamten hatten sich unter Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dem Versammlungsleiter nicht von vornherein zu erkennen gegeben, sondern die Aktion verdeckt in Zivil beobachtet. Sie seien für die Maßnahmen auch nicht zuständig gewesen, weil das dafür als Versammlungsbehörde zuständige Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main an dem Donnerstag gegen 12.00 Uhr mittags rechtzeitig erreichbar gewesen wäre.

Darüber hinaus hielt der Hessische Verwaltungsgerichts die polizeiliche Maßnahme aber auch materiell für nicht gerechtfertigt. So entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass nach den Gesamtumständen der Protestaktion eine Ausnahme von dem waffenrechtlichen Verbot des Führens sog. Anscheinswaffen vorgelegen habe, weil die Gewehrattrappen als Darstellungsmittel bei einer „Theateraufführung“ verwendet worden seien. Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der im Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsfreiheit und insbesondere der Kunstfreiheit verfassungskonform weit auszulegen. Die politische Meinungsäußerung stehe der Heranziehung der Kunstfreiheit nicht entgegen; diese erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch politisches Straßentheater. Der künstlerlisch-verfremdende und politische Charakter der Aktion sei auch dadurch erkennbar gewesen, dass durch weitere fünf als „Banker“ bekleidete Versammlungsteilnehmer Flugblätter gegen „Bankenschutz“ verteilt worden sind.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. März 2011 – 8 A 1188/1