Ansehensverlust wegen Absage einer Bürgermeisterwahl

Ein Bewerber für das Amt des Bürgermeisters kann sich bei der Klage gegen die Absage der Wahl nicht auf ein sog. Rehabilitierungsinteresse berufen, wenn der die Absage der Wahl verfügende Bescheid das Ansehen des Bewerbers weder in der Öffentlichkeit noch in seinem sozialen Umfeld herabgesetzt hat.

Ansehensverlust wegen Absage einer Bürgermeisterwahl

So die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem hier vorliegenden Fall abgelehnt worden ist. Die Klage eines Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters in Naunhof gegen die vom Landkreis Leipzig verfügte Absage der für den 2. September 2012 terminierten Wahl war abgewiesen worden. Der Kläger hatte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absage begehrt, die vom Beklagten damit begründet worden war, dass in einem Wahlflyer mehrere Personen den Kläger als Wahlkandidaten in ihrer Funktion als Amtsträger unterstützt hätten. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf ein besonderes Interesse berufen, das für die beantragte Feststellung erforderlich sei. Im Anschluss hat es darauf hingewiesen, dass die Absage zu Recht erfolgt sei. Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel des Klägers.

Nach Auffassung des Sächischen Oberverwaltungsgerichts habe das Verwaltungsgericht Leipzig zu Recht ein besonderes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung verneint. Insbesondere könne sich dieser nicht auf ein sog. Rehabilitierungsinteresse berufen, da der die Absage der Wahl verfügende Bescheid des beklagten Landkreises das Ansehen des Klägers weder in der Öffentlichkeit noch in seinem sozialen Umfeld herabgesetzt habe. Soweit er geltend gemacht habe, dass sich sein Ansehensverlust beispielhaft aus einer Zeitungskarikatur ergebe, beruhe dies nicht auf der Wahlabsage durch den Beklagten, sondern sei Folgewirkung der Art und Weise der politischen Auseinandersetzung. Bei den eher knapp gehaltenen Erwägungen des Urteils, mit denen die Absage der Wahl als rechtmäßig bezeichnet worden war, habe es sich lediglich um ergänzende Hinweise des Verwaltungsgerichts gehandelt. Eine Entscheidung zu dieser Frage sei jedoch nicht getroffen worden.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2014 – 6 K 851/12