Aufenthaltserlaubnis – Fiktion statt Besitz

Ein Ausländer besitzt nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung reicht auch dann nicht aus, wenn sie dazu führt, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt.

Aufenthaltserlaubnis – Fiktion statt Besitz

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Die Ausweisung setzt neben der Gefährdung der in § 53 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Schutzgüter eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen1.

Gemessen hieran hat in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz zu Recht angenommen, dass ein besonders schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung des Ausländers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, da er mit Urteil des Landgerichts D. vom 17.04.2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde2.

Revisionsrechtlich für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist auch die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, die Ausweisung des Ausländers sei aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, da die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Verkehrsstraftaten bestehe. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und das Bundesverwaltungsgericht daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liegt beim Ausländer eine fehlerhafte Einstellung zu den Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs, verbunden mit einer Überschätzung der eigenen fahrerischen Fähigkeiten, vor. Sieht er sich provoziert oder unter Druck gesetzt, steht er der körperlichen Unversehrtheit Dritter zumindest gleichgültig gegenüber. Zudem ist der Ausländer wegen einer Verkehrsstraftat, die am 8.07.2020 und damit noch während des Laufs der Bewährungsfrist aufgrund der vorigen Verurteilung begangen wurde, erneut verurteilt worden.

Aus den von ihm festgestellten Umständen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass keine Grundlage für die Annahme einer positiven Entwicklung beim Ausländer besteht und die Prognose gerechtfertigt ist, der Ausländer werde weitere vergleichbare Straftaten im Bundesgebiet begehen.

Zugunsten des Ausländers besteht weder ein besonders schwerwiegendes (§ 55 Abs. 1 AufenthG) noch ein schwerwiegendes (§ 55 Abs. 2 AufenthG) Bleibeinteresse. Der Ausländer könnte insoweit allenfalls die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vertypten Tatbestände für sich in Anspruch nehmen, die indessen beide voraussetzen, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ist beim Ausländer nicht der Fall. Die Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis war bereits am 14.07.2016 und damit vor der Ausweisungsentscheidung abgelaufen. Zwar galt seine Aufenthaltserlaubnis von diesem Zeitpunkt an bis zur Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Diese Fiktionswirkung stellt aber nicht den nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dar3.

Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis macht schon nach seinem Wortlaut deutlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung tatsächlich vorhanden und damit bereits erteilt sein muss. In systematischer Hinsicht folgt aus § 55 Abs. 3 AufenthG, dass ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht schon dann aus der Antragstellung hergeleitet werden kann, wenn sie nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Folge hat, dass ein zuvor erteilter Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, sondern erst dann, wenn dem Antrag entsprochen wird. Die bloße Antragstellung reicht damit für die Begründung eines vertypten Bleibeinteresses nicht aus. Dieses Verständnis entspricht dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Zweck des Tatbestandsmerkmals, das nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen will4. Aus Art.19 Abs. 4 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren folgt nichts anderes5, da sich aus diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen selbst eine materiell geschützte Rechtsposition – hier ein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG – nicht ergibt, sondern sie darin vorausgesetzt wird6.

Im Ergebnis ohne Rechtsfehler ist das Oberverwaltungsgericht gleichwohl davon ausgegangen, dass das dem Ausländer zur Seite stehende Bleibeinteresse seinem Gewicht nach dem in § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG normierten Interesse entspricht. Die Katalogisierung der Bleibeinteressen in § 55 AufenthG schließt eine derartige Berücksichtigung weiterer unbenannter Bleibeinteressen nicht aus7.

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht allerdings dem Ausländer die Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers abgesprochen. Der Ausländer lebt von Geburt an in Deutschland, hat im Bundesgebiet einen Schulabschluss erlangt und war im Anschluss daran – abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung – berufstätig. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat er sich lediglich einmal für zwei Wochen in Sri Lanka aufgehalten. Daher ist er in einer Weise als im Bundesgebiet verwurzelt und in Sri Lanka entwurzelt anzusehen, die es rechtfertigt, ihn als faktischen Inländer zu behandeln.

Trotz dieser unzutreffenden Bewertung der Situation des Ausländers ist die Gewichtung seiner Bleibeinteressen durch das Oberverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Denn auch die Ausweisung einer Person, die aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland und der damit korrespondierenden Entwurzelung im Heimatland als faktischer Inländer behandelt werden muss, ist nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen8. Diesen rechtlichen Anforderungen genügen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts. Es berücksichtigt, dass der Ausländer sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, dass sein Aufenthalt stets legal war, dass er die deutsche Sprache beherrscht und einen Realschulabschluss erreicht hat und dass er den überwiegenden Teil seiner sozialen Bezüge in Deutschland hat sowie mit den hiesigen Lebensumständen eingehend vertraut ist. In die zu berücksichtigenden Umstände hat das Oberverwaltungsgericht ferner eingestellt, dass der Ausländer abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung durchgehend berufstätig war.

Frei von Verstößen gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannten positiven Umstände der Rechtmäßigkeit der Ausweisung dennoch nicht entgegenstehen. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass dem Ausländer eine vollständige Integration in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht mangels Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht geglückt ist und er im Wirtschaftsleben nicht beständig Fuß gefasst hat, seine Erwerbsbiografie vielmehr durch zahlreiche Wechsel seiner Tätigkeitsbereiche geprägt ist. Auch die mangelnde Rechtstreue des Ausländers, die sich in der mehrfachen Straffälligkeit des Ausländers manifestiert, hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt.

Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht drohende Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat in den Blick genommen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können9. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Ausländer, obwohl seine Bindungen an Sri Lanka gering seien, die tamilische Sprache spreche. Es sei zu erwarten, dass er sich innerhalb der tamilischen Gesellschaft integrieren könne. Er könne sich zumindest eine einfache Lebensgrundlage schaffen; zudem sei nicht zu erkennen, dass der Ausländer nicht zumindest anfänglich von Familienangehörigen unterstützt werden könne. Schließlich sei davon auszugehen, dass er ausreichenden Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Versorgung haben werde. Der von dem Oberverwaltungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen, das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen gezogene Schluss, ein Leben in Sri Lanka sei dem Ausländer zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu den gegen ihn sprechenden Belangen, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Offenbleiben kann, ob zugunsten des Ausländers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG eingreift. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang solche Abschiebungsverbote im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Denn das Vorliegen eines Abschiebungsverbots könnte die Rechtsstellung des Ausländers nicht verbessern, sondern lediglich dazu führen, dass seinen Bleibeinteressen geringeres Gewicht beizumessen wäre, und stünde der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen.

Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zugunsten des Ausländers hätte zur Folge, dass die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts auf absehbare Zeit aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden könnte. In einem solchen Fall sind nach den für die sogenannte „inlandsbezogene Ausweisung“ entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht10. Die vom Ausländer für geboten erachtete Feststellung eines Abschiebungsverbotes aufgrund seiner Erkrankung hätte daher nicht zur Konsequenz, dass die Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG zu seinen Gunsten ausfiele, da die gegen ihn sprechenden Belange im Übrigen überwiegen. Unabhängig davon steht eine Abschiebung des Ausländers – und damit eine Beeinträchtigung seiner Bleibeinteressen – aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch den Beklagten nebst dessen Vorbringen hierzu im Revisionsverfahren derzeit ohnehin nicht zu erwarten.

Die Ausweisung des Ausländers verstößt nicht gegen Unionsrecht. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vorgelegen hat. Das Nichtergehen oder die Aufhebung einer solchen Rückkehrentscheidung lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt. Diese unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt. Die mit der Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren11. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Ausländers hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht, zumal die Ausweisung des Ausländers nicht von vornherein gezielt allein auf eine Verschlechterung seines aufenthaltsrechtlichen Status gerichtet war12.

Zwar hat der Gerichtshof zur Erläuterung des Regelungsgehalts der Richtlinie 2008/115/EG unter anderem darauf hingewiesen, es laufe dem Gegenstand dieser Richtlinie und dem Wortlaut ihres Artikels 6 zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde13. Hieraus kann jedoch, wie sich aus der nach diesen Ausführungen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlich ergibt, nicht der Schluss gezogen werden, das Unionsrecht knüpfe die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich an den Bestand einer Rückkehrentscheidung. Ziel der Richtlinie 2008/115/EU ist es gerade nicht, eine – dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene – Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen14.

Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht außerdem entschieden, dass der Ausländer keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Der Verlängerung steht der Regelversagungsgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass hiervon ausnahmsweise abzuweichen oder nach § 5 Abs. 3 AufenthG abzusehen wäre.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 25 f. m. w. N.[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 – 2 B 2/20[]
  3. vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.04.2019 – 10 C 18.24 25 10; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2023, § 55 AufenthG Rn. 21[]
  4. vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 53 zur Niederlassungserlaubnis[]
  5. so aber Ciersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl.2023, § 55 AufenthG Rn. 10, 36 ff.[]
  6. stRspr, vgl. zu Art.19 Abs. 4 GG, BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1 <20>[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325 Rn. 24 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 49[]
  8. EGMR, Urteil vom 30.11.1999 – 34374/97, Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 [ECLI:??EU:??C:??2011:??809], Ziebell, Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 229 Rn.19; und vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20 – InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 02.08.2023 – 1 B 20.23 3[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 35[]
  10. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, BVerwGE 165, 331 Rn. 28 m. w. N.[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-69/21 [ECLI:??EU:??C:??2022:??913], Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 40 ff.[]
  12. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21, BVerwGE 175, 16 Rn. 42[]
  13. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??432], Rn. 55[]
  14. vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 84[]

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