Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser aus dem Libanon

Palästinensern aus dem Libanon, die zwar nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen, aber dort registriert sind, können zur freiwlligen Ausreise ein Laissez Passer der libanesichen Auslandsvertretung erhalten; der Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland oder eine entsprechende Zusicherung ist hierfür nicht erforderlich. Sie haben daher grds. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG1.

Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser aus dem Libanon

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Ausländer darf allerdings nicht verschuldet an der Ausreise gehindert sein. Ein solches Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vorschrift voraussetzt, dass sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise in das Heimatland ausscheiden muss2. Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses verlangen je nach den Umständen des Einzelfalles, dass der Ausländer alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beitragen muss, Ausreisehindernisse zu überwinden. Von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen ihm allerdings nicht abverlangt werden3. Der Betroffene muss danach insbesondere an der Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückreise in das Heimatland ermöglichen, mitwirken. Ihm obliegt es, sich auf die Ausreise einzustellen, hierzu bereit zu sein, einen entsprechenden Willen zu bilden und diesen auch zu bekunden4.

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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg5 werden palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon von der libanesischen Auslandsvertretung in Deutschland in der Regel ohne Vorlage von Aufenthaltszusagen der Ausländerbehörden keine für die Rückreise ausreichenden Papiere ausgestellt6.

Dieser Auffassung, die zudem nicht durch hinreichend eindeutige Auskünfte gegründet ist, vermag sich das Verwaltungsgericht Oldenburg nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen nicht anzuschließen: Zwar ist eine Abschiebung von palästinensischen Volkszugehörigen in den Libanon praktisch nicht möglich. Der Kläger könnte aber freiwillig ausreisen.

Nach einem Schreiben der für die Ausstellung von Passersatzpapieren aus dem Libanon stammender Personen zuständigen Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen vom 25. Juni 2010 erhalten Personen, die – wie in der Regel die Palästinenser – keine libanesische Staatsangehörigen sind, jedoch dort eine Aufenthaltserlaubnis hatten, ein Laissez-Passer für ein Jahr, wenn sie sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Darüber hinaus können sie aber auch ein Laissez-Passer zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Dieses ist nur für den Zweck der einmaligen Einreise in den Libanon bestimmt. Eine Aufenthaltserlaubnis oder eine entsprechende Zusicherung der deutschen Ausländerbehörden ist hierfür nicht notwendig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, hat das Gericht nicht.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2010 – 11 A 875/09

  1. gegen VGH B-W., InfAuslR 2009, 109[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19.08; Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, InfAuslR 2007, 4, 5 f.[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 B 4.09; Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 8.98, InfAuslR 1999, 106, 109[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009, a.a.O., Rn. 12 ff.[]
  5. VGH B-W., Urteil vom 03.12.2008 – 13 S 2483/07, InfAuslR 2009, 109[]
  6. ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2004 – 4 A 747/03; VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2008 – 4 K 280/06; VG Berlin, Urteil vom 24.07.2007 – 27 A 180.06[]
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