Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in drei bei ihm anhängigen Verfahren. Diese Rechtsfolge ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 FeV; es bedarf nicht zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

Die Kläger, denen ihre deutschen Fahrerlaubnisse vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen davon aus, die Kläger seien nicht berechtigt, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; sie trugen entsprechende Sperrvermerke in die Führerscheine ein. Die dagegen gerichteten Klagen blieben sowohl erstinstanzlich vor den Verwaltungsgerichten Augsburg1, Saarlouis2 und Mainz3 wie in der Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof4, dem Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes5 und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu. Das Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung ergibt sich weder aus § 28 FeV selbst noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auch die hier anzuwendende 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinderte den deutschen Verordnungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er – im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unionsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis – die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordnet.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. August 2011 – 3 C 25.10, 28.10 und 9.11
- VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2009 – Au 7 K 09.816[↩]
- VG Saarlouis, Urteil vom 24.02.2010 – 10 K 1528/09[↩]
- VG Mainz, Urteil vom 10.02.2010 – 3 K 1216/09.Mz[↩]
- BayVGH, Urteil vom 27.05.2010 – VGH 11 BV 10.67[↩]
- OVG Saarland Saarlouis, Urteil vom 28.07.2010 – 1 A 185/10[↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2010 – 10 A 10411/10.OVG[↩]